Der Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanzen besteht, wenn Geschädigte die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis in Anspruch nehmen. Bei anderen Berechtigten wie etwa Hinterbliebenen muss die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis vom schädigenden Ereignis erfolgen.
Bei länger zurückliegenden schädigenden Ereignissen, die zu einer akuten psychischen Belastung führen, etwa in Fällen sexuellen Missbrauchs, muss die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgen.