Nein. Besteht im Anschluss an die Sitzungen in der Traumaambulanz weiterer Behandlungsbedarf, können die Angebote außerhalb der Traumaambulanz in Anspruch genommen werden. Um eine rasche Anschlussbehandlung zu ermöglichen, teilt die Traumaambulanz der zuständigen Verwaltungsbehörde frühzeitig mit, ob weiter Bedarf besteht.
Geschädigte haben im Rahmen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Anspruch auf Leistungen der Psychotherapie entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus erhalten sie bei schädigungsbedingter Notwendigkeit hiervon abweichend oder darüber hinausgehend auch besondere Leistungen der Psychotherapie, beispielsweise Leistungen durch qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.