Soziale Entschädigung

Anspruch auf Entschädigung bei Gewalttaten im europäischen Ausland

Die Deutsche Unterstützungsbehörde hilft Betroffenen, Entschädigungsansprüche in dem europäischen Mitgliedsstaat geltend zu machen, in dem sie geschädigt worden sind.

Um Menschen zu schützen, an denen eine Gewalttat im europäischen Ausland verübt wurde, ist am 29. April 2004 in Brüssel die EU-Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen verabschiedet worden. Sie verpflichtet seither alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, faire und angemessene nationale Entschädigungsregelungen für diejenigen Menschen vorzusehen, die auf ihrem Staatsgebiet Opfer einer gewalttätigen Straftat geworden sind.

Die Deutsche Unterstützungsbehörde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Betroffenen dabei behilflich, ihre Entschädigungsansprüche in dem europäischen Mitgliedsstaat geltend zu machen, in dem sie geschädigt worden sind.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere,

  • den Betroffenen Informationen darüber zu geben, welche Möglichkeiten sie haben, eine Entschädigung im Ausland zu beantragen. Dazu gehören u.a. Hinweise zum dortigen Verfahrensablauf, zur Antragsfrist, zu Leistungsvoraussetzungen sowie zu Nachweisunterlagen, die dem Antrag beizufügen sind,
  • Antragsformulare der Schädigungsstaaten zur Verfügung zu stellen,
  • die zuständige Behörde im Schädigungsstaat zu ermitteln, die über den Entschädigungsanspruch entscheidet,
  • den Entschädigungsantrag mit den eingereichten Nachweisdokumenten dorthin weiterzuleiten,
  • Dokumente und Schriftverkehr kostenfrei in die jeweilige Landessprache zu übersetzen,
  • die Fortführung des Entschädigungsverfahrens zu begleiten und die Betroffenen über den aktuellen Stand zu informieren.

Über einen Antrag entscheiden die EU-Mitgliedstaaten ausschließlich nach ihrem nationalen Recht. Die gesetzlichen Entschädigungsregelungen sind allerdings in den meisten Mitgliedstaaten bei weitem nicht so umfassend ausgestaltet wie in Deutschland.

Die Deutsche Unterstützungsbehörde kann weder auf das dortige Verfahren noch auf die Entscheidung Einfluss nehmen.

Wenn parallel ein Antrag nach dem OEG gestellt wurde, ist folgendes zu beachten:

Zahlt der ausländische Staat eine Entschädigung, wird diese auf die Leistungen angerechnet, die ggf. nach dem OEG zuerkannt werden. Daher ist es wichtig, dass die Betroffenen bei der Antragstellung im Ausland mitwirken.

Wurde bereits ein Antrag auf deutsche Entschädigungsleistungen nach dem OEG bei der Versorgungsbehörde gestellt, wird die Deutsche Unterstützungsbehörde darüber informiert. Sie setzt sich dann mit den Betroffenen in Verbindung.

Die Deutsche Unterstützungsbehörde ist unter folgender Adresse zu erreichen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Vb7,
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Telefon: +49 228 99527 - 0
Fax: +49 228 99527 - 4134
E-Mail: DUB[at]bmas.bund.de

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