Die Fürsorgerischen Leistungen sind Teil des Sozialen Entschädigungsrechts, das im Bundesversorgungsgesetz und seinen Nebengesetzen geregelt ist.
Im Bundesversorgungsgesetz werden die Fürsorgerischen Leistungen noch als Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezeichnet. Dieser Name verweist auf die noch immer größte Gruppe der Leistungsberechtigten im Sozialen Entschädigungsrecht: die Kriegsbeschädigten und ihre Hinterbliebenen. Fürsorgeleistungen können aber ebenso all diejenigen erhalten, deren Anspruch auf Versorgung von der Versorgungsbehörde anerkannt wurde. Hierzu zählen insbesondere die Opfer von Gewalttaten, Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und Impfgeschädigte sowie jeweils deren Hinterbliebene. Daher und im Vorgriff auf das zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende Vierzehnte Sozialgesetzbuch (SGB XIV) werden diese Leistungen nunmehr „Fürsorgerische Leistungen“ genannt.
Die Fürsorgerischen Leistungen werden grundsätzlich auf vorherigen Antrag von den Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen erbracht. Sie können diese auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) abrufen. Eine Besonderheit gilt für Soldatinnen und Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Für diese Personen ist seit 1. Januar 2016 ausschließlich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), Wilhelm-Raabe-Straße 46 in 40470 Düsseldorf unter der Hotline: 0800 7241428, zuständig.
Die Fürsorgerischen Leistungen setzen Hilfebedürftigkeit voraus und sind daher abhängig vom Einkommen und Vermögen, es sei denn, der Bedarf ist ausschließlich schädigungsbedingt.
Die wichtigsten Fürsorgerischen Leistungen
Hilfen in besonderen Lebenslagen sollen die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sowie eine möglichst selbstständige Lebensführung erleichtern oder ermöglichen. Es kommen als Leistungen, insbesondere die Betreuung in einer Einrichtung oder Werkstatt für Menschen mit Behinderung und die Kraftfahrzeughilfen in Betracht. Zum 31. Dezember 2018 erhielten 8.694 Menschen laufende Leistungen. Einmalige Leistungen wurden im Jahr 2018 in insgesamt 2.584 Fällen gewährt. Die Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen in besonderen Lebenslagen stellen damit den größten Kreis der Anspruchsberechtigten Fürsorgerischer Leistungen dar.
Die Hilfe zur Pflege ergänzt die vorrangigen Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder der Beihilfestellen. Dabei ist die Entscheidung einer gesetzlichen Pflegekasse über den Pflegegrad auch für die Fürsorgerischen Leistungen verbindlich. Zum 31. Dezember 2018 erhielten 5.029 Personen laufende Hilfe zur Pflege, einmalige Leistungen wurden im Jahr 2018 in insgesamt 290 Fällen bewilligt.
Die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt soll den notwendigen und angemessenen Bedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Zu dem notwendigen Bedarf zählen z. B. Lebenshaltungs-, Unterkunfts- oder Heizkosten. Bei dieser Leistung wird geprüft, ob nicht bereits die übrigen Versorgungsleistungen, wie Rentenzahlungen oder das einzusetzende sonstige Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten, den Lebensunterhalt sicherstellen. Zum 31. Dezember 2018 erhielten 2.295 Menschen laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, z. B. für Kosten der Unterkunft. Einmalige Leistungen, z. B. für Umzugs- oder Renovierungskosten, wurden im Jahr 2018 in insgesamt 571 Fällen gewährt.