Für Altersrenten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinzuverdienstgrenzen. Die früher für vorgezogene Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen sind zum 1. Januar 2023 entfallen.
Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können während des Rentenbezugs nur in bestimmtem Umfang hinzuverdienen. Hierbei ist besonders zu beachten, dass Erwerbsminderungsrenten als finanzieller Ausgleich für die ganz oder teilweise fehlende Erwerbsfähigkeit gedacht sind. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn Versicherte neben der Rente unbegrenzt oder zumindest in beachtlichem Umfang erwerbstätig sind. Der Verdienst muss deshalb grundsätzlich innerhalb des verbliebenen Leistungsvermögens erzielt werden.
Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen und zusätzlich bestimmte Entgeltersatzleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es den entsprechenden Pflegegeldbetrag nicht übersteigt oder Entgelt, das ein Behinderter in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielt.