Die gesetzliche Rente ist eine beitragsbezogene Leistung. Das heißt, die Höhe der individuellen Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Je länger und höher Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, desto höher ist die aus der jeweiligen individuellen Versicherungsbiografie berechnete Rente und umgekehrt.
Ergänzt wird dieses Grundprinzip um Elemente des sozialen Ausgleichs – wie beispielsweise der Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes, der Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung mit berufsbildendem Charakter oder der Aufwertung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Diese Zeiten und Sachverhalte fließen ebenfalls in die Rentenberechnung mit ein, die anhand der Rentenformel erfolgt.
Die Rentenformel
Monatliche Rentenhöhe = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert
Die Rentenformel besteht somit aus vier Faktoren. Diese werden im Folgenden näher beschrieben:
Entgeltpunkte
Grundlage für die Berechnung der individuellen Rente sind die im Verlauf des Versicherungslebens erworbenen Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte werden vor allem aus den versicherten Arbeitsentgelten (z. B. Lohn oder Gehalt) und Arbeitseinkommen errechnet, indem diese für jedes Kalenderjahr durch das Durchschnittsverdienstes in die Rentenversicherung für den gleichen Zeitraum geteilt werden.
Grundsätzlich gilt: Eine versicherte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält für jedes Kalenderjahr einen vollen Entgeltpunkt, in dem für sie Beiträge entsprechend des Durchschnittsentgeltes in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Verdient sie beispielsweise nur die Hälfte oder 20 Prozent mehr als das Durchschnittsentgelt, ergeben sich weniger oder mehr Entgeltpunkte (0,5 oder 1,2). Entgeltpunkte werden bis auf vier Dezimalstellen nach dem Komma berechnet.
Für Zeiten der Kindererziehung, aus bestimmten Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld oder für Wehr- und Zivildienstzeiten werden ebenfalls Entgeltpunkte ermittelt. Daneben können auch bestimmte beitragsfreie Zeiten in die Berechnung der Rentenhöhe einfließen. Wie viele Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten ohne Beitragszahlung – wie zum Beispiel während des Mutterschutzes – gutgeschrieben werden, ist abhängig von der Höhe des Verdienstes während der übrigen Versicherungszeiten.
Die Entgeltpunkte aus allen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten werden schließlich zusammengerechnet und bilden nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor die persönlichen Entgeltpunkte.
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang die errechneten Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. Er richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Hinterbliebenenrenten nach dem Alter des Verstorbenen. Der Zugangsfaktor gleicht so die Vor- und Nachteile der durch früheren Rentenbeginn oder späteren Renteneintritt unterschiedlich langen Rentenbezugszeiten wieder aus. Bei Inanspruchnahme einer Altersrente vor der maßgeblichen Altersgrenze wird die Rente um einen Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert. Dadurch ergibt sich für die gesamte Rentenbezugsdauer, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus und auch für eine gegebenenfalls anschließende Hinterbliebenenrente, eine geringere Rentenhöhe.
Ein Beispiel: Wird die Rente um ein Jahr (zwölf Monate) vorgezogen, ergibt sich somit ein Abschlag von 3,6 Prozent. Im umgekehrten Fall wirkt sich ein späterer Rentenbeginn positiv auf die Rentenhöhe aus. So wird eine Altersrente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, obwohl die Voraussetzungen bereits bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt sind, um einen Zuschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht.
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor benennt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart. Altersrenten, Erziehungsrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung haben mit 1,0 den höchsten Rentenartfaktor, da sie der vollständigen Absicherung der Versicherten dienen.
Andere Rentenarten werden entsprechend dem geringeren Sicherungsziel mit einem niedrigeren Rentenartfaktor berechnet. Dieser beträgt z. B. 0,5 bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, bei denen von der Möglichkeit einer weiteren (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, oder 0,55 bei großen Witwer- und Witwenrenten, die den entfallenden Unterhalt sichern sollen.
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der monatliche Betrag, den eine Rentnerin oder ein Rentner für einen persönlichen Entgeltpunkt als monatliche Rente (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) erhält. Je stärker der aktuelle Rentenwert steigt, desto stärker steigt auch die Bruttorente.
Die Grundrente
Der individuelle Rentenanspruch kann sich unter Umständen um einen Zuschlag für langjährige Versicherung erhöhen. Dieser Zuschlag wird auch als "Grundrente" oder "Grundrentenzuschlag" bezeichnet.
Voraussetzung ist zunächst, dass mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sind. Dazu zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit sowie anerkannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Hingegen bleiben unter anderem Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung unberücksichtigt. Die Grundrente ist jedoch keine allgemeine Mindestrente, sondern wird individuell berechnet.
Rentenversicherungsträger beraten umfassend über individuelle Rentenansprüche und alle Details der Altersvorsorge.