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Informationen zur Rentenberechnung

Bei der Berechnung der individuellen Rente wird sowohl die persönliche Beitragsdauer und -höhe als auch die allgemeine durchschnittliche Lohnentwicklung berücksichtigt.

Die Höhe der individuellen Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, auch die allgemeine durchschnittliche Lohnentwicklung wird bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Diese Bestandteile fließen in die Rentenformel ein, mit deren Hilfe die Rentenversicherungsträger aus den Faktoren "Entgeltpunkte", "Zugangsfaktor", "Rentenartfaktor" und "Aktueller Rentenwert" die Höhe einer Monatsrente errechnen.

Entgeltpunkte

Grundlage für die Berechnung der individuellen Rente sind die im Verlauf des Erwerbslebens erworbenen Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte werden vor allem aus den versicherten Arbeitsentgelten (z.B. Lohn oder Gehalt) und Arbeitseinkommen errechnet, indem diese für jedes Kalenderjahr durch das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für den gleichen Zeitraum geteilt werden. Es wird insoweit das Verhältnis zwischen der individuellen Leistung des Einzelnen und der durchschnittlichen Einkommenssituation in Deutschland ermittelt.

Grundsätzlich gilt: Ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält für jedes Kalenderjahr einen vollen Entgeltpunkt, in dem für ihn Beiträge entsprechend des Durchschnittsverdienstes in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Verdient er beispielsweise nur die Hälfte oder 20 Prozent mehr als das Durchschnittseinkommen, ergeben sich weniger oder mehr Entgeltpunkte (0,5 oder 1,2).

Für das Jahr des Rentenbeginns und das vorausgegangene Jahr werden vorläufige Durchschnittsentgelte zur Ermittlung der Entgeltpunkte herangezogen, weil endgültige Werte noch nicht vorliegen. Aber auch wenn später die endgültigen Werte bekannt sind, ist dies kein Grund für eine Neuberechnung der Rente. Entgeltpunkte werden bis auf vier Dezimalstellen nach dem Komma berechnet. Dann wird gerundet.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet Ihnen einige Berechnungsprogramme an. So können Sie beispielsweise mit Hilfe Ihrer letzten Renten­information den frühestmöglichen, den regulären Beginn und die Höhe Ihrer Altersrente ermitteln.

Für die Rentenberechnung werden auch die im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte an dem Durchschnittsentgelt (West) gemessen. Um jedoch das geringere Lohnniveau in den neuen Bundesländern nicht nachteilig auf die Rentenhöhe wirken zu lassen, werden die im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsverdienste für die Rentenberechnung bis zur Angleichung der Lohn- und Einkommensverhältnisse mit einem Hochwertungsfaktor auf das Einkommensniveau der alten Bundesländer hoch gewertet. Im Ergebnis dieses Verfahrens erhält ein Durchschnittsverdiener in den neuen Bundesländern bei Erreichen einheitlicher Lohn- und Einkommensverhältnisse eine gleich hohe Rente wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern mit derselben Anzahl an Versicherungsjahren.

Seit dem 1. Januar 2019 werden die besonderen Berechnungsgrößen für die neuen Bundesländer - wie die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) - schrittweise auf die jeweiligen Westwerte angehoben, bis sie am 1. Januar 2025 100 Prozent der jeweiligen Westwerte erreichen. Die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern wird entsprechend verringert, bis sie ebenfalls ab 1. Januar 2025 entfällt. Die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern, die bis Dezember 2024 erzielt werden, bleibt erhalten.

Neben dem persönlichen Einkommen und den vom Staat versicherten Wehr- und Zivildienst- oder Kindererziehungszeiten können auch bestimmte beitragsfreie Zeiten in die Berechnung der Rentenhöhe einfließen. Wie viele Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten ohne Beitragszahlung gutgeschrieben werden, ist abhängig von der Höhe des Verdienstes während der übrigen Versicherungszeiten.

Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten können ab 1. Januar 2021 unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten. Zu den Grundrentenzeiten zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit sowie anerkannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Der Durchschnittwert der Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten des gesamten Versicherungslebens muss unterhalb gesetzlich festgelegter Höchstgrenzen liegen. Liegen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vor, beträgt diese Höchstgrenze 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland (entspricht 0,8 EP/Jahr). Bei mindestens 33 und weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten ist die Höchstgrenze niedriger. Zu den Grundrentenbewertungszeiten zählen nur Grundrentenzeiten mit einem Verdienst von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (0,3 EP/Jahr).

Der Grundrentenzuschlag hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Die Details finden Sie hier.

Alle Entgeltpunkte der gesamten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten werden schließlich zusammengerechnet und bilden nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor die individuellen persönlichen Entgeltpunkte.

Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Hinterbliebenenrenten nach dem Alter des Verstorbenen. Er bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind und gleicht so die Vor- und Nachteile der durch früheren Rentenbeginn oder späteren Renteneintritt unterschiedlich langen Rentenbezugszeiten wieder aus.

Bei Inanspruchnahme einer Altersrente vor der maßgeblichen Altersgrenze wird die Rente um einen Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert. Dadurch ergibt sich für die gesamte Rentenbezugsdauer, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus und auch für eine gegebenenfalls anschließende Hinterbliebenenrente, eine geringere Rentenhöhe. Wird die Rente zum Beispiel um ein Jahr (zwölf Monate) vorgezogen, ergibt sich somit ein Abschlag von 3,6 Prozent. Im umgekehrten Fall wirkt sich eine längere Berufstätigkeit dementsprechend positiv auf die Rentenhöhe aus. Wird eine Altersrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen bereits bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt sind, wird die Rente um einen Zuschlag von 0,5 Prozent für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht.

Rentenartfaktor

Durch den Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente bestimmt. Die Höhe ist abhängig von der Art der Rente. So haben Altersrenten, Erziehungsrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung mit 1,0 den höchsten Rentenartfaktor, da sie der vollständigen Absicherung der Versicherten dienen.

Andere Rentenarten, wie z.B. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten, werden entsprechend dem geringeren Sicherungsziel mit einem niedrigeren Rentenartfaktor berechnet.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer abschlagsfreien Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Ein Rentner erhält demnach für jeden vollen persönlichen Entgeltpunkt als monatliche Regelaltersrente (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) den Betrag des aktuellen Rentenwertes. Bis zur Verwirklichung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland werden die persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die auf rentenrechtlichen Zeiten in den neuen Bundesländern beruhen, mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert.

Beginnend mit der Rentenanpassung 2018 ist gesetzlich geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) schrittweise an den Rentenwert in den alten Ländern angeglichen wird, bis ab 1. Juli 2024 in ganz Deutschland ein einheitlicher Rentenwert gelten wird.

Rentenformel

Die Höhe der individuellen Rente wird mit Hilfe der Rentenformel errechnet. Diese Formel berücksichtigt die oben genannten Faktoren. Zusammengefasst:

  • Persönliche Entgeltpunkte (PEP) - Sie errechnen sich aus dem versicherten Arbeitsentgelt jedes Kalenderjahres geteilt durch das Durchschnittsentgelt. Addiert man die Entgeltpunkte für das gesamte Versicherungsleben und multipliziert diese mit dem Zugangsfaktor, so ergibt sich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte.

  • Rentenartfaktor (RAF) - Er wird nach dem Sicherungsziel der zu berechnenden Rentenart festgelegt.

  • Aktueller Rentenwert (AR) - Der Betrag, der sich für ein Jahr Beitragszahlung bei einem Durchschnittsverdienst als monatliche Regelaltersrente errechnet (Bruttowert für einen vollen persönlichen Entgeltpunkt).

Die Rentenformel lautet also:

PEP x RAF x AR = Monatsrente

Genauer kann man sich über die persönlichen Rentenansprüche bei den Rentenversicherungsträgern erkundigen. Sie beraten umfassend über alle Details der Altersvorsorge.

Im Rentenschätzer können Sie die unterschiedlichen Faktoren bearbeiten, die sich auf die Höhe der Rente auswirken. Verändern Sie die Werte und beobachten Sie, wie sich Ihre Rentenhöhe entwickelt.