Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. Beispielsweise wird mit den Rechengrößen festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind oder auf welcher Grundlage erworbene Rentenansprüche in Entgeltpunkte umgerechnet werden.
Zu den Rechengrößen zählen folgende Begriffe:
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze bildet die Grenze, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar ist und Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Für denjenigen Teil des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ändert nichts am Bestehen der Versicherungspflicht.
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
Mit dem Durchschnittsentgelt wird das versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Für die einzelnen Kalenderjahre werden Entgeltpunkte bestimmt, indem das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im gleichen Kalenderjahr geteilt wird. Wer ein Jahr lang Beiträge für ein versichertes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts zahlt, erhält einen Entgeltpunkt. Wer über oder unter diesem Durchschnitt verdient und dafür Beiträge entrichtet, erhält in der Regel entsprechend mehr oder weniger Entgeltpunkte. Die Summe aller während des Erwerbslebens erworbenen Entgeltpunkte bestimmt maßgeblich die spätere Rentenhöhe.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist ein zentraler Wert in der gesamten Sozialversicherung. Die Bezugsgröße für das folgende Jahr wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vergangenen Jahres (z. B: Bezugsgröße für 2026 also aus dem Durchschnittsentgelt für 2024) ermittelt. Aus der Bezugsgröße werden andere Werte abgeleitet, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind. Zum Beispiel wird der Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbständige auf der Grundlage der Bezugsgröße bestimmt. Auch die Höhe der Beitragszahlungen der Pflegekasse für pflegende Angehörige basieren auf der Bezugsgröße.
Jährliche Fortschreibung der Rechengrößen
Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, mit Zustimmung des Bundesrates jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung neu zu bestimmen; dies geschieht mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung. Die Fortschreibung der Werte erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr. Wenn die Löhne gestiegen sind, steigen zeitversetzt auch die Rechengrößen der Sozialversicherung. Sinken die Löhne im Vorjahresvergleich, fallen die Rechengrößen entsprechend.
Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen, da auch die Höhe der Leistungen - z. B. bei Renten oder Entgeltersatzleistungen – von der Lohnhöhe abhängig sind. Die Fortschreibung der Rechengrößen dient ferner der Sicherung der Beitragsbasis der Sozialversicherungen. Ohne Fortschreibung entsprechend der Lohnentwicklung würde die Beitragsbasis sukzessive erodieren, da ein immer geringerer Anteil der Lohnsumme der Verbeitragung unterliegen würde.