In der Broschüre wird der Text der Arbeitsmedizinischen Regel "Arbeitsmedizinische Prävention" (AMR 3.2) abgebildet.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind. Der mit der Vorsorge beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin hat die AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen.
Die AMR 3.2 erläutert die Einbindung arbeitsmedizinischen Sachverstandes in die Verhältnis- und Verhaltensprävention: Sie informiert über die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung und an der arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterweisung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die AMR 3.2 nennt mögliche Beratungsinhalte und konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge). Außerdem beschreibt sie die Rückkopplung der Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Verhältnisprävention. In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können sich mehrere Vorsorgeanlässe für Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge ergeben. Die Vorsorgeanlässe sollten in einem Vorsorgetermin kombiniert werden, in dem alle individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit thematisiert und beurteilt werden.
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