Der Europäische Gerichtshof hat die Zuständigkeit der EU und damit die Gültigkeit der Mindestlohn-Richtlinie zum Großteil bestätigt. Das ist eine sehr gute Nachricht für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU sowie das soziale Europa insgesamt. Auf das deutsche Mindestlohnrecht hat das Urteil keine Auswirkungen.
Für Deutschland bedeutet das Urteil eine Bestätigung und weiteren Rückenwind beim Einsatz für angemessene Mindestlöhne und Maßnahmen zur Steigerung der Tarifbindung, wie etwa dem Bundestariftreuegesetz.
Hintergrundinformationen
Der Europäische Gerichtshof hat vereinzelte Vorgaben der Richtlinie zu gesetzlichen Mindestlöhnen für nichtig erklärt hat. Auf das deutsche Mindestlohnrecht hat das Urteil keine Auswirkungen. Dies gilt insbesondere für die in der Richtlinie konkret und verbindlich vorgesehenen Aspekte zur Ausfüllung der nationalen Kriterien für die Mindestlohnfindung. Dies bleibt in Deutschland folgenlos, weil das Mindestlohngesetz solche Vorgaben bereits seit seiner Einführung vorsieht – diese mithin nicht zur Umsetzung der Mindestlohnrichtlinie eingeführt wurden.
Nicht beanstandet hat der Europäische Gerichtshof die Bestimmung, wonach die Mitgliedsstaaten bei der Festsetzung des Mindestlohns Referenzwerte – wie etwa 60 % des Bruttomedianlohns – zur Bewertung der Angemessenheit zugrunde legen.
Hervorzuheben ist, dass der EuGH die Bestimmungen zur Förderung der Tarifbindung in Europa vollständig bestätigt hat. Für die europäische Beschäftigungspolitik ist es eine Grundsatzentscheidung zur Reichweite der Kompetenzen der Europäischen Union. Mit der Mindestlohn-Richtlinie vorgegebene Impulse für die soziale Aufwärtskonvergenz in der EU hinsichtlich Mindestlöhnen und Tarifbindung bleiben sehr weitgehend bestehen.