- 1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
- 2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
- 3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
a) Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15 Prozent. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.
b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.
c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
e) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm „IQ - Integration durch Qualifizierung“ entwickelt. Ab dem 1.1.2029 wird die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen. In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 1.1.2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.
f) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, auf ein Prozent abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von 0,6 Prozent durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 Prozent durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.
Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um gut 200 Mio. Euro im Jahr 2026. Sie wird aus der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.
2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
a) Fachkräftesicherung - Beratungsangebot „Faire Integration“
Ab dem 1. Januar 2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind auf der Webseite
www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht.
Korrespondierend dazu tritt am 1. Januar 2026 die Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland gemäß in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer Information oder Beratung informieren.
b) Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. (BMAS-Info-Seite zur MiLoV5)
c) Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.
Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
c) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.
Überblick über die neuen Rechengrößen
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Sozialversicherungsrechengröße |
Monat |
Jahr |
|---|---|---|
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Bezugsgröße 2026 in der Sozialversicherung |
3 955 € |
47 460 € |
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Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung |
6 450 € |
77 400 € |
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Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung |
5 812,50 € |
69 750 € |
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Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung |
8 450 € |
101 400 € |
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Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der knappschaftlichen Rentenversicherung |
10 400 € |
124 800 € |
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vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- |
51 944 € |
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(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- |
47 085 € |
d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt 112,16 Euro monatlich.
e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
f) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Jahr 2026 monatlich 325 Euro. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1. Juli 2025 18,83 Euro.
g) Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.
h) Übergangsbereich und Faktor F
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6619.
i) Sachbezugswerte 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.
j) Ermöglichung von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung
Durch den Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden. Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer Aufgaben dienen, mit anonymisierten Daten oder pseudonymisierten Sozialdaten. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage entspricht u.a. der Forderung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit nach „Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie“.
k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI
Ab Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen, aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte und rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.
l) Rentenpaket 2025
Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert.