Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das sogenannte "Sanktionsmoratorium", beschlossen. Nach dem Entwurf werden die Sanktionen wegen Pflichtverletzungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Durch die Aussetzung können bis dahin keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen verhängt werden. Wer ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen im Jobcenter erscheint, muss − wie bisher auch − weiterhin mit leistungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Mit der Einführung eines Bürgergeldes ist vorgesehen, die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) vorzunehmen. Ein Moratorium soll die geltenden Sanktionsregelungen für Pflichtverletzungen nun im Hinblick darauf bis zum Jahresende 2022 befristet außer Kraft setzen.
Gesetz zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhang soll auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 geforderte gesetzliche Neuregelung der Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung werden die Sanktionen bei Pflichtverletzungen befristet bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Danach wird das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes neu regeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse können ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden. Hierbei werden auch die praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie auf den Prüfstand gestellt, in der aufgrund der Kontaktbeschränkungen neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten gefunden wurden.
In seinem Urteil vom 5. November 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Menschen, die staatliche Leistungen beziehen, Mitwirkungspflichten haben. Jedoch sind nicht alle Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verhältnismäßig, mit denen auf Pflichtverletzungen reagiert werden kann. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Sanktionsregelungen zeitweise komplett ausgesetzt.
Nach dem Koalitionsvertrag soll bis zu einer Neuregelung der Mitwirkungspflichten im Rahmen des Bürgergeldes ein Sanktionsmoratorium gelten.