Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen können zur Zeit Leistungen zum Ausgleich der Pandemiefolgen erhalten. Dazu gehören auch rund 900 Inklusionsbetriebe, die unter Schließungen und Umsatzausfällen leiden und in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten. Die Frist zur Beantragung von Leistungen wird aufgrund der andauernden pandemischen Lage nun bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
Wir setzen die Unterstützung der Menschen fort, deren berufliche und gesellschaftliche Teilhabe von Einrichtungen wie Inklusionsunternehmen, Behinderteneinrichtungen und Sozialunternehmen abhängt. Mit der Verlängerung der Antragsfristen für Leistungen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds zeigen wir Solidarität und schließen eine Lücke im Netz der bereits beschlossenen Corona-Hilfsmaßnahmen.
Eckpunkte der nun bis 31. Mai 2021 verlängerten Fördermöglichkeit sind:
- Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
- Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
- Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
- Antragsformulare stehen auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
- Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
- Bis zum 31. August 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.
Hintergrund:
Der Deutsche Bundestag hatte am 2. Juli 2020 beschlossen, für die genannten Institutionen 100 Millionen Euro bereit zu stellen. Aufgrund einer vom BMAS erlassenen Förderrichtlinie sowie mit den Bundesländern getroffenen Verwaltungsvereinbarungen werden die Leistungen seit dem 1. Januar 2021 von den Integrationsämtern in den Ländern erbracht. Sie gleichen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. September 2020 entgangene Einnahmen aus. Die jetzige Verlängerung der Antragsfrist erfolgt mittels einer Richtlinie zur Änderung der bisherigen Förder-Richtlinie. Diese wurde am 08. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf der Corona-Übersichtsseite finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen.