Der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zur existenzsichernden Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde bereits mit dem Sozialschutz-Paket I erleichtert. Ursprünglich waren diese Regelungen bis 30. Juni 2020 begrenzt. Doch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind weiterhin erheblich. Deshalb hat das Bundeskabinett heute die entsprechenden Regelungen bis zum 30. September 2020 verlängert.
Nach wie vor sind viele Menschen durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht. Der Sozialstaat ist an der Seite der Menschen, wenn sie ihn brauchen. Deshalb haben wir heute den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung verlängert. Damit geben wir die Sicherheit, dass die Menschen die ergänzende Grundsicherung bekommen, die sie brauchen.
Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen insbesondere die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung.
Auch die vorübergehenden Anpassungen für das Mittagessen sollen bis 30. September 2020 gelten. Dadurch müssen Schülerinnen und Schüler sowie Kinder aus einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege das sonst angebotene Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen, wenn die Einrichtung geschlossen ist.
Ebenso wurde heute die Regelung bis 30. September 2020 verlängert, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht, auch wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen gemeinschaftlich eingenommen werden kann.