Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:
Auch im Februar zeigt sich der deutsche Arbeitsmarkt weiterhin robust, ungeachtet der etwas verlangsamten Konjunktur. Die Arbeitslosenquote liegt bei 5,3 Prozent und damit auf dem Niveau des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Januar sank die Zahl der Arbeitslosen um 30.000 (-1 Prozent). Zu dieser positiven Entwicklung trug auch der ungewöhnlich milde Winter bei. Die Langzeitarbeitslosigkeit ist im Vergleich zum Vorjahr um 42.000 auf 714.000 gesunken. Sehr erfreulich ist auch die weiterhin hohe sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese lag im Dezember bei 33,7 Millionen (+474.000 gegenüber Dezember 2018).
Um auch weiterhin freiwerdende Arbeitsstellen möglichst schnell besetzen zu können, haben wir das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verabschiedet, das am 1. März 2020 in Kraft tritt. Es wird den Weg für die Zuwanderung dringend benötigter Fachkräfte aus dem Ausland erleichtern. Denn ohne ausländische Fachkräfte werden wir unseren Wohlstand in Deutschland nicht erhalten können. Um den Zugang zu Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsabschlüsse zu verbessern und erleichtern, hat die Bundesagentur für Arbeit die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (zu erreichen über die Hotline von www.make-it-in-germany.com) aufgebaut. Sie hilft dabei, die ausländischen Fachkräfte mit einer Lotsenfunktion durch das Anerkennungsverfahren zu begleiten.
Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz unterstützen wir die Beschäftigten und die Unternehmen, die durch die Digitalisierung vor neue Herausforderungen gestellt werden, dabei, ihre Belegschaften zu qualifizieren. So werden die Regelungen der Kurzarbeit verbessert: Wenn entsprechende Weiterbildung stattfindet, kann der Bezug für bis zu 24 Monate ermöglicht werden. Denn Qualifizierung und Weiterbildung sind der beste Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
Ganz aktuell wirkt sich auch die Ausbreitung des Coronavirus auf die deutsche Wirtschaft aus. Wo nötig, werden wir den Firmen mit unseren Mitteln helfen. So können Beschäftigte einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, etwa, wenn durch den Coronavirus Lieferengpässe entstehen oder der Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss. Dabei prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen. Aus Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit weiß ich, dass sich erste Betriebe über diese Möglichkeiten informiert haben.
Wichtig für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist: Wenn Betriebe wegen des Coronavirus aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen werden, muss der Arbeitgeber grundsätzlich weiter den Lohn bezahlen. Auch müssen die Beschäftigten die ausgefallene Arbeitszeit generell nicht nacharbeiten.