- 1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 2. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
- 3. Sozialhilfe und Belange behinderter Menschen
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 374 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)
b) Insolvenzgeld
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2018.
c) Vergabemindestentgeltverordnung 2018
Am 1. Januar 2018 tritt die Verordnung [PDF, 28KB] zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) für das Kalenderjahr 2018 in Kraft.
Mit dieser Verordnung wird erstmals ein vergabespezifisches Mindestentgelt auf Bundesebene festgesetzt. Es beträgt im Kalenderjahr 2018 15,26 Euro je Zeitstunde.
Bisher waren nach dem sogenannten Überwiegensprinzip nur solche Träger an die zwingenden Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III gebunden, die überwiegend solche Dienstleistungen erbringen. Diese Lücke wird mit dem vergabespezifischen Mindestentgelt geschlossen.
2. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2018 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
d) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent abgesenkt.
e) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
West | Ost | |||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.500€ | 78.000€ | 5.800€ | 69.600€ |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.000€ | 96.000€ | 7.150€ | 85.800€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 6.500€ | 78.000€ | 5.800€ | 69.600€ |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.950€ | 59.400€ | 4.950€ | 59.400€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.425€ | 53.100€ | 4.425€ | 53.100€ |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.045€* | 36.540€* | 2.695€ | 32.340€ |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
37.873€ |
f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2018 beträgt 83,70 Euro monatlich.
g) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost) betragen.
h) Gleitzonenfaktor 2018
Ab dem 1. Januar 2018 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547.
i) Sachbezugswerte 2017
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 um zwei Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 241 Euro auf 246 Euro (Frühstück auf 52 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 97 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,3 Prozent von 223 Euro auf 226 Euro.
j) Verbesserungen bei der Betriebsrente
- Das Sozialpartnermodell:
Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. Diese neue Betriebsrente kann auf der kollektiven Basis von Tarifverträgen sehr kostengünstig organisiert werden. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet sie damit die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Es ist Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. - Optionssysteme:
Zum 1. Januar 2018 wird die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung zum Aufbau einer Betriebsrente ermöglicht (sog. "Opting-Out-" bzw. "Optionssysteme"). - Abschaffung der "Doppelverbeitragung":
Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten unterfallen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. - Neue Förderung für Geringverdiener:
Für Geringverdiener wird ein neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) gilt für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat. Für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der staatliche Zuschuss 30 Prozent, also 72 bis 144 Euro im Kalenderjahr. - Optimierung der steuerlichen Förderung:
Ferner wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind dann bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (in 2018: 520 Euro monatlich). - Mobile Beschäftigte:
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren (bisher: fünf Jahre).
Ab 2018 ist auch gesetzlich festgelegt, dass unverfallbare Anwartschaften von Beschäftigten, die bei einem Arbeitgeber ausgeschieden sind, künftig nicht schlechter behandelt werden dürfen als Anwartschaften von Beschäftigten, die im Unternehmen verbleiben.
k) Zusatzvorsorge
- Mehr Riester-Grundzulage:
Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung der Grundzulage beläuft sich damit auf mehr als 13,5 Prozent. Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag eingezahlt werden, der von den Einkommens- und Familienverhältnissen abhängig ist. -
Verbesserungen bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten:
Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sogenannten "Fünftelregelung").Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
- Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
s.u. Punkt 3.b)
3. Sozialhilfe und Belange behinderter Menschen
a) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
- für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht die RBS 2 gilt: 416 Euro (RBS 1)
- für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigem Partner zusammenlebt: 374 Euro (RBS 2)
- für eine erwachsene Person, die in einer stationären Einrichtung lebt: 332 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)
b) Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.
Künftig bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet. Bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 400 Euro bleibt daher beispielsweise ein Betrag von 190 Euro anrechnungsfrei.
Diese Regelungen gelten auch bei der Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.
c) Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Von den insgesamt vier Reformstufen waren zum 1. Januar 2017 u.a. bereits wichtige Änderungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2018 werden die Verbesserungen der zweiten Reformstufe wirksam:
- Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens:
Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, wird das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen stark vereinfacht. Mit dem neuen "Teilhabeplanverfahren" ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen zuständig bleiben. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit für alle Behörden, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen (Rehabilitationsträger), gesetzlich definiert. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder werden unterschiedliche Leistungen beantragt, ist ein gemeinsames Verfahren der Bedarfsfeststellung künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird. Damit wird ab dem 1. Januar 2018 die Partizipation von Menschen mit Behinderungen im Verfahren gestärkt, wenn mehrere Leistungsarten oder Zuständigkeiten in Frage kommen. - Instrumente zur Bedarfsermittlung:
Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs werden alle Rehabilitationsträger ab dem 1. Januar 2018 außerdem verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, die eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und weitere gesetzlich definierte Mindeststandards erfüllen müssen. - Benennung von Ansprechstellen:
Alle Rehabilitationsträger müssen ab dem 1. Januar 2018 Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragsteller, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Damit wird der Zugang zu den Rehabilitationsträgern deutlich vereinfacht. Aufgrund der Verpflichtung der Ansprechstellen, sich untereinander über Zuständigkeitsgrenzen hinweg zu vernetzen, ist es zukünftig nicht mehr entscheidend, ob man die "richtige" Behörde anspricht. - Teilhabeverfahrensbericht:
Die Rehabilitationsträger sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht wird auf Grundlage dieser Statistik jährlich veröffentlicht, erstmals im Jahr 2019. - Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung:
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden im neuen § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen. - Eingliederungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gesamtplanverfahren:
Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 1. Januar 2018 vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt.
Das Gesamtplanverfahren knüpft an die Regelungen zur Teilhabeplanung an und regelt die Spezifika der Eingliederungshilfe. Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen.
Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 1. Januar 2020 in Kraft.
d) Erläuterungen von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken
Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine Änderung des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) in Kraft: Die Bundesbehörden sollen dann Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären, wenn nötig auch in Form einer schriftlichen Übertragung in Leichte Sprache.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (in Kraft seit 27. Juli 2016), mit dem das BGG im Kern novelliert worden ist, war mit der bisherigen Regelung des § 11 bereits eine Grundlage zur Stärkung der Leichten Sprache in das BGG eingefügt worden: Bis zum Inkrafttreten der Erweiterung umfasste die Regelung zunächst, dass die Behörden des Bundes vermehrt Informationen in Leichter Sprache bereitstellen sollen, und die Bundesregierung darauf hinwirkt, dass Behörden die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.