Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Das Abkommen ermöglicht die Zahlung einer deutschen Rente aufgrund von Beschäftigungen in einem Ghetto (sogenannte Ghetto-Rente) auch an Personen, die in der Republik Polen leben. Das war bislang nicht möglich.
Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland zur Umsetzung des Abkommens wurde mit besonderer Eilbedürftigkeit durchgeführt. Alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Akteure haben sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens genutzt. Jetzt können auch in Polen lebende ehemalige Ghettobeschäftige deutsche Rentenleistungen für die Arbeit erhalten, die sie in einem Ghetto erbracht haben. Die Bundesregierung schätzt, dass es sich hierbei noch um einige hundert Personen handelt.
Bereits jetzt schon haben die Rentenversicherungsträger die Arbeiten zur Umsetzung des Abkommens aufgenommen. Informationen und Vordrucke zur Beantragung der Leistungen stehen hier im Internet auch in polnischer Sprache zur Verfügung. Anträge können bereits vor Inkrafttreten gestellt werden. Darüber hinaus hat die Deutsche Rentenversicherung alle bekannten potenziellen Berechtigten unter Beifügung eines Antragsvordrucks angeschrieben. Die Auszahlung erfolgt ab Inkrafttreten des Abkommens. Die Renten werden ab Eintritt des Leistungsfalles, frühestens ab 1. Juli 1997, rückwirkend gezahlt.