Vorbehaltlich der weiteren Ermittlungen und deren Abschluss können Angehörige der Opfer des Unfalls von Germanwings-Flug 4U 9525 unter bestimmten Umständen Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz haben. Nachfolgend hierzu die wichtigsten Informationen:
Welche Leistungen kommen in Betracht?
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Für Hinterbliebene (Witwen und Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Waisen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern) kommen Hinterbliebenenrenten in Betracht.
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Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenrenten können für bestimmte konkrete Bedarfe (zum Beispiel Krankenbehandlung und Fürsorgeleistungen) weitere Ansprüche haben.
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Die Bundesländer, auch und gerade Nordrhein-Westfalen, haben als freiwillige Initiativen im Rahmen des Opferentschädigungsrechts sogenannte Traumaambulanzen eingerichtet. Diese bieten kurzfristig und schnell Hilfe bei akuter psychischer Traumatisierung.
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Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind gegenüber Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz vorrangig. Dies kann eine Rolle zum Beispiel beim Flugpersonal spielen.
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Hinterbliebene können zusätzlich auch Schadenersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen von 1999 (Artikel 17 und 21) haben. Für das Abkommen ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig.
Wann besteht ein Anspruch auf Leistungen?
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Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz setzen grundsätzlich voraus, dass eine Gewalttat nachgewiesen ist. Dies ist derzeit noch nicht der Fall, da die Ermittlungen zu dem Unfall noch nicht abgeschlossen sind. Leistungen der Traumaambulanzen können aber unabhängig davon kurzfristig in Anspruch genommen werden.
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Für Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz genügt bei Vorliegen einer Gewalttat dann, dass der Täter vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat (§ 1 Absatz 1 OEG). Auf die Schuldhaftigkeit kommt es nicht an.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
- Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Hinterbliebene, also Witwen und Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Waisen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern.
- Eltern getöteter Personen haben dann Ansprüche auf Renten, wenn sie im Rentenalter oder voll erwerbsgemindert sind und das getötete Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz stehen Deutschen und EU-Staatsangehörigen in gleichem Umfang zu. Bei Ausländern aus Drittstaaten sind Ansprüche ebenfalls möglich, dies bedarf jedoch der Prüfung im Einzelfall. Im Falle fehlender Ansprüche kann ein Härteausgleich in Frage kommen.
Wer bietet Betroffenen Informationen und Hilfe?
- Bei Gewalttaten in Luftfahrzeugen ist das Bundesland zuständig, in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz hat. Germanwings hat seinen Sitz in Köln, zuständig ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die für die Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes in NRW zuständige Behörde ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL - Amt für Soziales Entschädigungsrecht).
- Diese Behörde hat eine einheitliche Rufnummer (AUSSCHLIESSLICH) für Betroffene/Angehörige eingerichtet. Sie lautet: 0251 – 591 81 81 (erreichbar werktags 9.00 bis 17.00 Uhr).
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Medienvertreter wenden sich bitte an die Pressestellen der zuständigen Behörden in NRW:
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Tel.: 0251 – 591 235; presse@lwl.org
- Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS), Tel.: 0211 – 855 3118, presse@mais.nrw.de
- oder das BMAS, 030 - 18 527 21 90, presse@bmas.bund.de