Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das ursprüngliche Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto an bedeutsamen Punkten nachgebessert wird. Die vorgeschlagenen Regelungen ermöglichen es allen Berechtigten, ihre Rente, die auf Beschäftigungszeiten in einem Ghetto beruht, vom 1. Juli 1997 an zu beziehen. Das war ursprünglich nur bei rechtzeitig bis Juni 2003 gestellten Rentenanträgen möglich.
In der Vergangenheit waren zwar viele Rentenanträge im Rahmen der Frist gestellt worden. Wegen der bis zum Juni 2009 andauernden, vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigten, restriktiven Rechtsauslegung konnten die meisten dieser Anträge jedoch nicht bewilligt werden. Erst nachdem das BSG seine enge Rechtsauffassung im Juni 2009 geändert hat, wurde über die Hälfte der bis dahin abgelehnten Anträge doch noch bewilligt. Allerdings konnten diese Renten wegen der allgemein im Sozialrecht geltenden vierjährigen Ausschlussfrist nicht rückwirkend ab Juli 1997, sondern erst ab 2005 gezahlt werden. Diese Vierjahresfrist soll grundsätzlich die Gemeinschaft der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler vor übermäßig weit in die Vergangenheit reichenden Nachzahlungen schützen, führte im Fall der Ghettorenten aber zu neuen Ungerechtigkeiten.
Die ab 2005 nachträglich bewilligten Renten nach dem ZRBG enthalten Rentenzuschläge: Für jedes Jahr, in dem die Rente nach dem Lebensalter 65 nicht bezogen wurde, werden nach den allgemeinen Regelungen des Rentenrechts Rentenzuschläge von sechs Prozent gezahlt. Diese Renten sind daher bis zu 45 Prozent höher als sie es bei einem Rentenbeginn bereits im Juli 1997 gewesen wären. Von den Berechtigten wird die auf vier Jahre beschränkte Rentennachzahlung dennoch überwiegend als großes Unrecht angesehen.
Vor dem Hintergrund des besonderen Verfolgungsschicksals der hochbetagten Berechtigten und unter Berücksichtigung der langen Zeit, die es bis zu einer Änderung der BSG-Rechtsprechung gedauert hat, sieht der Gesetzentwurf vor, dass für Renten nach dem ZRBG die sonst im Sozialrecht geltende Vierjahresfrist keine Anwendung findet. Bereits mit späterem Rentenbeginn gezahlte Renten sollen auf Antrag der Berechtigten zum frühestmöglichen Rentenbeginn Juli 1997 neu festgestellt und gezahlt werden. Da die bisher wegen des verspäteten Rentenbeginns gezahlten Zuschläge dabei entfallen, sieht der Entwurf vor, dass die Rentenversicherungsträger die Berechtigten im Einzelfall vor einer Neufeststellung informieren, wie hoch ihre Monatsrente und die entstehende Rentennachzahlung bei einem früheren Rentenbeginn wäre. Die Berechtigten können dann wählen, ob sie den früheren Rentenbeginn - verbunden mit einer Rentennachzahlung und einer abgesenkten Monatsrente - möchten oder ob es bei der bisherigen Rente - ohne weitere Nachzahlung - bleiben soll.
Dies soll aus Gleichbehandlungsgründen auch für die wegen versäumter Antragsfrist später beginnenden Renten gelten. Denn nicht alle der hochbetagten und überwiegend im Ausland lebenden ehemaligen Ghettobeschäftigten haben rechtzeitig von der Möglichkeit der Antragstellung erfahren, oder sie haben im Verlauf des für sie belastenden Verwaltungsverfahrens den Antrag zurückgenommen beziehungsweise angesichts der jahrelangen restriktiven Bewilligungspraxis erst nach der Rechtsänderung im Jahr 2009 einen Antrag gestellt. Alle Berechtigten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen daher ihre Rente ab 1997 erhalten können.
Das Gesetz wird mit besonderer Eilbedürftigkeit in den Bundestag eingebracht, so dass eine Verabschiedung noch vor der parlamentarischen Sommerpause erreicht werden kann.
Hintergrundinformation:
Lange Zeit ging man davon aus, dass eine Beschäftigung im Ghetto grundsätzlich Zwangsarbeit war. Seit einer Entscheidung des BSG zum Ghetto Lodz im Juni 1997 wird dies anders gesehen. Das BSG hatte damals festgestellt, dass es sich nicht automatisch um Zwangsarbeit gehandelt hat, und dass auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Der Bundestag hatte daraufhin 2002 einstimmig beschlossen, dass Renten aus Ghetto-Arbeit auch tatsächlich ab dem 1. Juli 1997, dem Monat nach der BSG-Entscheidung, insbesondere auch ins Ausland gezahlt werden können.