Das Bundeskabinett hat am 18. September 2024 der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2025 zugestimmt. Die Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen werden demnach im Jahr 2025 Geldleistungen in derselben Höhe wie im Jahr 2024 erhalten. Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben bekommen in der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 Euro pro Monat. Für Paare, Kinder und Jugendliche oder Menschen in stationären Unterkünften gelten andere der jeweiligen Lebenssituation angepasste Regelbedarfe. Auch der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 18. Oktober 2024.
Mit dem Bürgergeld und der Sozialhilfe stellen wir in Deutschland sicher, dass das Existenzminimum aller Menschen in unserem Land gewährleistet wird. Um dies zu erreichen wird mit einem gesetzlich festgelegten Verfahren jedes Jahr auf Basis der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Nettolöhne und Preise berechnet, ob die Leistungen (Regelbedarfe) im Bürgergeld und der Sozialhilfe angepasst werden müssen.
Hier erklären wir, wie die Fortschreibung der Regelbedarfe 2025 genau funktioniert.
Fragen und Antworten
Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfsstufen und Beträge gelten unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende), für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen.
Neben den Sätzen für die Regelbedarfsstufen werden zudem die beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf der im Kalenderjahr 2025 beginnenden Schulhalbjahre („Schulbedarfspaket“) fortgeschrieben.
Wie die Höhe der Fortschreibung berechnet wird
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der Beträge für das Schulbedarfspaket erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben. Dabei gibt es keine Entscheidungsspielräume. Die Berechnungsweise entspricht exakt der für die Fortschreibungen zum 1. Januar der Jahre 2023 und 2024.
Erstmals seit dem Jahr 2011 führt die Fortschreibung allerdings nicht zu höheren Eurobeträgen bei den Regelbedarfsstufen und bei Schulbedarfspaket. Daher wird ein gesetzlicher Besitzschutz wirksam. Folglich gelten die Beträge für die Regelbedarfsstufen und das Schulbedarfspaket des Jahres 2024 auch für das Jahr 2025.
Darum werden die Regelbedarfe nicht gesenkt
Im Ergebnis liegen die sich rechnerisch ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufe und für das Schulbedarfspaket unter den für 2024 geltenden Beträgen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Besitzschutzregelung vorgesehen. Deshalb gelten die Beträge der Regelbedarfsstufen des Jahres 2024 auch für das Jahr 2025.
Die Ursache dafür, dass sich für das Jahr 2025 keine Erhöhungen ergeben, liegt in den gesetzlichen Vorgaben. Die Berücksichtigung aktuellsten Preisentwicklung auf der Grundlage des zweiten Quartals des Vorjahres hat bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2024 angesichts der im Zeitraums April bis Juni 2023 extrem hohen Preissteigerungsraten zu einer entsprechend hohen Fortschreibung geführt. Dies war erforderlich, um die Kaufkraft der Regelbedarfe zu erhalten. Mittlerweile sind regelbedarfsrelevanten Preissteigerungsraten erheblich gesunken. Dies berücksichtigt die Fortschreibungsformel, weil die ergänzende Fortschreibung des Vorjahres für die Fortschreibung zum 1. Januar 2025 nicht zu berücksichtigen ist. Langfristig ist dies erforderlich, um eine Abkoppelung der Regebedarfe von der übrigen Einkommensentwicklung zu verhindern. Kurzfristig wird aber die Kaufkraft der Leistungsbeziehenden durch den Besitzschutz erhalten. Der Besitzschutzbetrag wird mit der nachfolgenden Fortschreibung verrechnet.
Höhe der Regelbedarfe und der Teilbeträge für das Schulbedarfspaket
Ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich somit für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Beträge für das SGB XII, das Bürgergeld nach dem SGB II, die Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XIV und die Analogleistungen im AsylbLG:
Regelbedarfsstufen 2024 und 2025 in Euro je Monat
gültig ab | Regelbedarfsstufe 1 |
Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
---|---|---|---|---|---|---|
1. Januar 2024 | 563 | 506 | 451 | 471 | 390 | 357 |
1. Januar 2025 | 563 | 506 | 451 | 471 | 390 | 357 |
- Regelbedarfsstufe 1
- Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt
- Regelbedarfsstufe 2
-
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind
- Regelbedarfsstufe 3
- Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung)
- Regelbedarfsstufe 4
- Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Regelbedarfsstufe 5
- Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- Regelbedarfsstufe 6
- Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2025 beträgt im ersten Schulhalbjahr 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro.