Der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rolf Schmachtenberg, hat zusammen mit seinem Amtskollegen Dr. Thomas Steffen, Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit, die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes begrüßt. Den Empfehlungen zufolge soll es Unternehmen, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Not geraten sind, einfacher als bisher möglich sein, Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abzuführen.
Es gibt ohne Zweifel Unternehmen, die jetzt auf diese Hilfe angewiesen sind, z.B. Dienstleister, deren Nachfrage völlig eingebrochen ist und die auch über keinen Rücklagen verfügen. Auch für diese Unternehmen gilt: Vorrangig müssen die Schutzschirme für die Wirtschaft und das Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden. Dann können aus diesen Mitteln und aufgrund der Entlastung durch das Kurzarbeitergeld auch die Sozialbeiträge bezahlt werden. Sobald die Mittel aus dem Schutzschirm zur Verfügung stehen, müssen gestundete Beiträge nachgezahlt werden.
Bei der Stundung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein. Eine sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge muss eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen und der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.
Es kann nur um einen eng begrenzten Zeitraum gehen, in dem auf diese Weise geholfen wird. Der kann nicht für viele Monate vorab festgelegt werden. Die Situation muss jeden Monat neu bewertet werden und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Liquidität der Unternehmen als auch der Finanzlage der Sozialkassen.