Mit dem Jahr 2020 wird für neu abgeschlossene betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Sie soll berufliche Ausbildung attraktiver machen. Durch eine schrittweise Erhöhung der Mindestvergütung in den nächsten Jahren, hat der Ausbildungsmarkt Zeit, sich auf die Mindestvergütung einzustellen.
Berufliche Bildung in Deutschland gehört zu den erfolgreichsten Qualifizierungssystemen weltweit. Damit allerdings junge Menschen in Deutschland die berufliche Aus- oder Fortbildung auch künftig als attraktive Alternative zum Studium in Anspruch nehmen, tritt zum 1. Januar 2020 die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft.
Neben der Einführung transparenter Fortbildungsstufen, die durch Bezeichnungsänderungen die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium sowie die internationale Verständlichkeit in Zusammenhang mit beruflicher Mobilität für Aufsteiger*innen verdeutlichen soll, bietet die BBiG-Novelle vor allem Verbesserungen bei der Vergütung von Auszubildenden. Denn Auszubildende tragen auch zur Wertschöpfung bei und verdienen Anerkennung. Aus diesem Grund wird für ab 2020 beginnende Ausbildungen eine Mindestvergütung eingeführt, wenn der Berufsausbildungsvertrag ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wird.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Einführung einer einheitlichen und ausbalancierten Mindestvergütung für Auszubildende ab dem 1. Januar 2020.
- Auszubildende, die ihre Ausbildung 2020 beginnen, sollen so im ersten Ausbildungsjahr in der Regel eine gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro erhalten. Tarifvertraglich können allerdings auch in Zukunft niedrigere Vergütungen für Auszubildende vorgesehen werden.
-
Die Einstiegshöhen der gesetzlichen Mindestvergütung sollen wie folgt jährlich angehoben werden:
Mindestausbildungsvergütung Ausbildungsbeginn Mindestvergütung 2020 515 Euro 2021 550 Euro 2022 585 Euro 2023 620 Euro - Ab 2024 wird die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
- Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen.
- Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung setzt insbesondere dort an, wo es keine Tarifbindung gibt und Auszubildende bislang eine niedrige Vergütung erhielten.
- Mit der Mindestvergütung sollen zudem Transparenz geschaffen und die Attraktivität der Ausbildung gesteigert werden. Dies ist besonders überall dort wichtig, wo Fachkräftenachwuchs gesucht wird.