Heute ist die neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit wird die Verordnung am 1. November 2017 in Kraft treten. Der Pflegemindestlohn wird bis zum Ende des Jahres 2017 zunächst unverändert 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten betragen. Anschließend steigt er dann zum 1. Januar 2018 zunächst auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er weiter erhöht und ab Januar 2020 dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen.
Mit der neuen Mindestlohnverordnung wird die Empfehlung der Dritten Pflegekommission umgesetzt. Diese hatte sich im April einstimmig auf die höheren Mindestlöhne in der Pflege geeinigt. Nach einer Frist zur Stellungnahme u.a. für die betroffenen Verbände hat sich das Bundeskabinett am 19. Juli 2017 abschließend mit der Verordnung befasst.
Die neue Pflegemindestlohnverordnung definiert für eine Branche, in der auch aufgrund struktureller Besonderheiten die Arbeitsbedingungen oft nicht durch Tarifverträge geregelt werden, eine unterste Lohngrenze, die für alle Pflegebetriebe gilt und in keinem Fall unterschritten werden darf. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begrüßt alle Bestrebungen, im Wege kollektivrechtlicher Vereinbarungen bessere Entlohnungsstandards festzulegen, mit denen der besonderen Bedeutung der Pflege für die Gesellschaft Rechnung getragen und ein Anreiz für Fachkräfte geschaffen wird.
In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 908.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt seit dem 1. Januar 2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro pro Stunde erhöht worden ist.
Mit der vorgesehenen Stufenlösung steigen die Mindestentgelte in den östlichen Bundesländern prozentual stärker als in den westlichen Bundesländern. Die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West wird damit weitergeführt.
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein | Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | |||
---|---|---|---|---|
Höhe | Steigerung1 | Höhe | Stiegerung1 | |
ab 1.11.2017 | 10,20 € | - | 9,50 € | - |
ab 1.1.2018 | 10,55 € | 3,4 % | 10,05 € | 5,8 % |
ab 1.1.2019 | 11,05 € | 4,7 % | 10,55 € | 5,0 % |
ab 1.1.2020 | 11,35 € | 2,7 % | 10,85 € | 2,8 % |
1 Gegenüber der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche.
Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2020.