Die neue Vereinbarung löst ein früheres Übereinkommen aus dem Jahr 1987 ab und enthält Anpassungen, die durch ein entsprechendes Abkommen zwischen Deutschland und Kanada nötig wurden. Darüber hinaus sieht die nun geschlossene Vereinbarung vor allem die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung vor.
Hiermit wird auch für diesen Versicherungszweig, in dem die Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen haben, eine doppelte Beitragsbelastung der Unternehmen vermieden. Dies wird dadurch erreicht, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in der Regel denen des Heimatstaats, unterliegen.
Des Weiteren werden künftig vor allem entsandte Personen berechtigt sein, aushilfsweise Sachleistungen der Unfallversicherung nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgebiets in Anspruch zu nehmen. Für bestimmte Arbeitnehmer bedeutet das für die Unfallversicherung vereinbarte Verfahren der so genannten Sachleistungsaushilfe in der Praxis eine einfachere und schnellere Abwicklung, bei der sie – anders als bisher – nicht mehr selbst in Vorleistung treten müssen. Für die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Sachleistungsaushilfe deutlich günstigere Tarife zur Folge.
Die neue Vereinbarung sieht die uneingeschränkte Zahlung von Renten vor (Leistungsexportprinzip). Die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) sowohl für deutsche als auch quebecische Renten als Voraussetzung für einen Rentenanspruch kann durch Zusammenrechnung der in Deutschland und Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden.