Europa

Deutsch-uruguayisches Sozialversicherungsabkommen

Verbesserungen für Arbeitnehmer und Rentner

Durch das deutsch-uruguayische Sozialversicherungsabkommen, das am 1. Februar 2015 in Kraft tritt, wird der soziale Schutz der Staatsangehörigen beider Länder im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme sichergestellt und koordiniert, insbesondere für den Fall, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.

Das Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können, enthält das Abkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten System bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate gehen. 

Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes werden Deutsche aus uruguayischen Versicherungszeiten und uruguayische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche er­werben.

Uruguay, mit seiner Gesamtbevölkerung von ca. 3,4 Millionen Personen ist als Einwanderungsland seit vielen Jahrzehnten eng mit Deutschland verbunden. Der Anteil der Personen mit deutschem Hintergrund ist hoch. Mindestens 10.000 Deutsche und 40.000 Deutschstämmige leben im Land, im Verhältnis zur Größe des Landes ein ungewöhnlich hoher Anteil. Es bestehen enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen beiden Staaten. Deutschland ist in Europa der größte Abnehmer von Waren aus Uruguay. Es steht auf Platz Sechs der wichtigsten Abnehmerländer Uruguays.

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