Mit der Änderung der Alg II-V (die rückwirkend zum 1. Januar bzw. 1. Februar 2021 in Kraft tritt) werden bestimmte Einnahmen im SGB II, die mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängen, nicht als Einkommen berücksichtigt:
- Steuerfreie "Corona-Boni", die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen ihres Einsatzes in der Corona-Krise erhalten, werden weiterhin nicht als Einkommen berücksichtigt (galt bisher nur bis 31. Dezember 2020).
- Sofern Länder (oder der Bund) Zuschüsse für Hygiene- oder Gesundheitsartikel zahlen (z.B. "Maskengeld"), werden diese nicht als Einkommen berücksichtigt.
- Das Förderelement "Neustarthilfe" der Überbrückungshilfe III wird weiterhin nicht als Einkommen berücksichtigt. Es wird sichergestellt, dass auch der erweiterte Kreis von Anspruchsberechtigten (z.B. unständig Beschäftigte) davon profitiert. Darüber hinaus werden die im Rahmen der Neustarthilfe gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse (anders als andere Überbrückungshilfen) auch nicht als Betriebseinnahme berücksichtigt.