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Sozialversicherung

Sozialschutz-Paket I

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatzund zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

Die von der Bundesregierung beschlossenen Sozialschutz-Pakete sollen helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.

Umsetzungsstand

Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Maßnahmen

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Vorübergehend wird die Vermögensprüfung ausgesetzt sowie tatsächliche Wohnungskosten voll übernommen.

Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Häufige Fragen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung (SGB II) infolge des Coronavirus.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung während der Corona-Krise.

Vereinfachter Zugang zu weiteren existenzsichernden Leistungen

Erhebliche Einkommenseinbußen können aber auch ältere und zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen treffen, die bisher keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) bezogen haben. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus können auch bei nicht erwerbsfähigen Menschen durch die COVID-19-Pandemie Einkommen wegfallen. Aus diesem Grund werden die Maßnahmen für das SGB II auch im SGB XII nachvollzogen.

Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht sollen erleichterte Regelungen gelten. Deshalb sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen worden.

Häufige Fragen zum erleichterten Zugang zur Sozialhilfe (SGB XII) infolge des Coronavirus

Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag

Vorübergehend wird die Prüfung auf das letzte Monatseinkommen bezogen, um die krisenbedingte Lebenslage besser zu erfassen.

Wer ist betroffen?

Familien, bei denen sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert.

Was ist das Ziel?

Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst.

Wie erreichen wir das?

Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen.

Um die Familienkasse zu entlasten und Familien im Kinderzuschlag einfacher zu unterstützen, wurde außerdem eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 205 Euro monatlich je Kind.

Informationen zum Kinderzuschlag.

Entschädigung bei Kinderbetreuung

Können Eltern wegen der behördlichen Kita - und Schulschließungen nicht arbeiten, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigung.

Wer ist betroffen?

Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind.

Was ist das Ziel?

Die Abmilderung von Verdienstausfällen*, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Wie erreichen wir das?

In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen.

*Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Weiterhin Zuschüsse für soziale Dienste

Soziale Dienstleister tragen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie bei; im Gegenzug befristeter Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand.

Wer ist betroffen?

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge

Was ist das Ziel?

Die sozialen Dienstleister und Einrichtungen sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind.

Wie erreichen wir das?

Mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Zuverdienst bei Kurzarbeit

Wir unterstützen, wenn Menschen, die in ihrem Job in Kurzarbeit sind, vorübergehend in anderen Bereichen mit anpacken.

Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 gilt folgende Sonderregelung: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben (Soll-Entgelt). Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt nicht, soweit der Zuverdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem noch verbliebenen Entgelt bei Kurzarbeit aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt) das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten wurden mit dem Sozialschutzpaket I zunächst für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen, wie z. B. der Gesundheits- und Pflegebereich sowie die Lebensmittelversorgung, gelockert und die Regelung galt zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2020. Mit dem Sozialschutzpaket II wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten auf alle Berufe erweitert und bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also generell keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Geringfügige Beschäftigungen, sogenannte 450-Euro-Jobs, bleiben bis zum 31. Dezember 2020 vollständig anrechnungsfrei, auch über die Höhe des Soll-Entgelts hinaus. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ändert sich in diesen Fällen nicht.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie in diesem Beitrag.

Ausgeweitete Höchstdauer für geringfügige Beschäftigungen

Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft, die aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen werden, wurden die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage.

Für eine kurzfristige Beschäftigung werden unter anderem keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt grundsätzlich keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Weitere Informationen auf der Website der Minijobzentrale.

Leichtere Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Durch die Coronakrise besteht ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen Wirtschaftsbereichen kann es zu Personalengpässen kommen.

Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, hat die Bundesregierung die für das Kalenderjahr 2020 geltende Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Die Bundesregierung hat die geltende Hinzuverdienstgrenze auch für das Jahr 2021 vorübergehend erhöht und von 6.300 Euro auf 46.060 Euro angehoben.

Weitere Informationen von der Deutschen Rentenversicherung.

Erweiterte Möglichkeit der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger zur schriftlichen Abstimmung

Die Möglichkeit der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger zur schriftlichen Abstimmung wird erweitert. Das bedeutet, dass Beschlüsse vermehrt im schriftlichen Umlaufverfahren - ohne Sitzung - gefasst werden können. Zudem können erforderliche Beratungen auch per Online- oder Videokonferenz erfolgen

Dokumentation

27.03.2020: Gesetz

24.03.2020: Regierungsentwurf

Stellungnahmen

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