Die Tarifvertragsparteien des Gerüstbauer-Handwerks haben für ihren Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk vom 1. Juni 2021 einen gemeinsamen Antrag auf Erlass einer Verordnung nach § 7 Absatz 1 AEntG für den von ihnen geschlossenen Tarifvertrag gestellt. Nach § 7 Absatz 1 AEntG kann das BMAS aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien ohne Zustimmung des Bundesrates durch Ministerverordnung bestimmen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten scheint. Voraussetzung ist zudem, dass der zugrundeliegende Tarifvertrag in § 5 AEntG genannte Arbeitsbedingungen (u.a. Mindestentgelt) einer Branche nach § 4 AEntG regelt und sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Die vorhergehende Sechste Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung ist mit dem 30. September 2021 außer Kraft getreten.
Verordnung
Arbeitsrecht
Siebte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung
Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk (Siebte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung – 7. GerüstbauerArbbV)
Umsetzungsstand
Abschluss der Verordnung
28.09.2021
Referentenentwurf
03.08.2021
28.09.2021: Verordnung
03.08.2021: Referentenentwurf
Stellungnahmen
11.08.2021: DGB [PDF, 182KB]