Arbeitsrecht

Mindestlohnerhöhungsgesetz

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Im Anschluss daran wird die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden - erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) wurde im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 520 Euro angehoben und dynamisiert, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen. Die Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wurde auf 1.600 Euro angehoben. Um die Anreize zu erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, wurden die Beschäftigten insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker entlastet. Die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wurde geglättet. Zudem wurden die Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 143KB] 21.01.2022 Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 386KB] 23.02.2022 Gesetz ist verkündet 30.06.2022 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Dokumentation

30.06.2022: Gesetz

23.02.2022: Regierungsentwurf

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung [PDF, 386KB]

Hinweis: Es handelt sich um einen mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zusammengeführten Regierungsentwurf. Die Behandlung der beiden Referentenentwürfe wird in einem Regierungsentwurf fortgesetzt.

21.01.2022: Referentenentwurf

Stellungnahmen

Hinweis: Die Stellungnahmen sind derzeit teilweise nicht barrierefrei.