Grundsicherung

Gesetz zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (11. SGB II-Änderungsgesetz, sog. "Sanktionsmoratorium") tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Die Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden damit befristet für die Dauer eines Jahres ausgesetzt.

Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhang soll auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 geforderte gesetzliche Neuregelung der SGB II-Leistungsminderungen erfolgen. Als Zwischenschritt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung im Rahmen des Bürgergeldes werden mit dem Sanktionsmoratorium die Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, wie beispielsweise der Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Abbruch einer Weiterbildungs­maßnahme, befristet für die Dauer eines Jahres ausgesetzt. Melde­versäum­nisse, wie beispielsweise das Nichterscheinen bei einem Beratungstermin im Jobcenter, können bei Wiederholung weiterhin Leistungsminderungen nach sich ziehen. Die Minderungen bei mehrfachen Meldeversäumnissen sind auf 10 Prozent begrenzt.

Anders als zunächst im Kabinettentwurf vorgesehen, gilt das Sanktions­moratorium nach Inkrafttreten zwölf Monate. Ursprünglich sollten die Sanktionen bei Pflichtverletzungen bis Ende dieses Jahres ausgesetzt werden

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 124KB] 28.02.2022 Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 102KB] 16.03.2022 Gesetz ist verkündet 22.06.2022 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Dokumentation

19.06.2022: Gesetz

16.03.2022: Regierungsentwurf

28.02.2022: Referentenentwurf

Stellungnahmen

In seinem Urteil vom 5. November 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Menschen, die staatliche Leistungen beziehen, Mitwirkungs­pflichten haben. Jedoch sind nicht alle Sanktionsregelungen in der Grund­sicherung für Arbeitsuchende verhältnismäßig, mit denen auf Pflicht­verletzungen reagiert werden kann. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet.

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Sanktionsregelungen zeitweise komplett ausgesetzt.