Von ballonartigen, unbemannten Flugleuchtkörpern, den sog. Himmelslaternen, geht eine erhebliche Brandgefahr aufgrund der Bauweise und der verwendeten Materialien aus. Die Feuerquelle ist offen und es fehlen Vorkehrungen, die das Übergreifen des Feuers auf brennbare Gegenstände verhindern. Himmelslaternen können eine Höhe von 500 Metern erreichen und bis zu 20 Minuten fliegen. Die durch Brände verursachten Schäden, wie im Krefelder Zoo 2019/2020, sind regelmäßig schwerwiegend. Die Verwendung von Himmelslaternen ist zwar verboten, aber der Erwerb war legal möglich. Durch die 15. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz sollen Gefährdungen des Flugverkehrs und Brände mit der Gefährdung von Leben, Leib, Tieren und erheblichen Sachwerten verhindert werden. Daher werden die Einfuhr, das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt verboten.
Arbeitsschutz
Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (15. ProdSV)
Umsetzungsstand
Abschluss der Verordnung
15.01.2024
Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf)
17.10.2023
Referentenentwurf
24.05.2023
Dokumentation
15.01.2024 Verordnung
17.10.2023 Regierungsentwurf
24.05.2023 Referentenentwurf