Mit der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung wird festgelegt, nach welchen Maßstäben die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen zu bestimmen sind.
Mit der Änderungsverordnung werden folgende Anpassungen vorgenommen:
- Klarstellung zum Umfang der Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).
- Klarstellung, dass nur ruhegehaltfähige Personalkosten der Berechnung des Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte zugrunde zu legen sind (§ 16).
- Verlängerung des befristet erhöhten Zuschlags von bis zu 35 Prozent für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2025 (§ 16).
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Referentenentwurf