Mit der Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis 31. Dezember 2025.
Mit der Verlängerung wird den Betrieben vor dem Hintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, der geopolitischen Unsicherheiten und der parallel verlaufenden strukturellen Veränderungen Planungssicherheit für die kommenden Monate gegeben. So können sie ihre ausgebildeten und bereits eingearbeiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb halten. Arbeitslosigkeit soll möglichst vermieden und die Einkommen der betroffenen Beschäftigten gesichert werden. Die durch Kurzarbeit freiwerdenden Arbeitskapazitäten können von den Betrieben z. B. für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden.
Die Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Danach, ab 1. Januar 2026, gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)
Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
- 13.12.2024: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) (derzeit nicht barrierefrei) [PDF, 221KB]
- 13.12.2024: Bund Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) [PDF, 184KB]
- 13.12.2024: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) (derzeit nicht barrierefrei) [PDF, 92KB]
- 13.12.2024 Bundesagentur für Arbeit (BA) (derzeit nicht barrierefrei) [PDF, 151KB]
Referentenentwurf