Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich für das jeweilige Jahr nach § 46 Absatz 6 bis 10 SGB II bemisst. Mit der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 (BBFestV 2026) werden die landesspezifischen Beteiligungsquoten für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst sowie die Beteiligungsquoten für das Jahr 2027 festgelegt.
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 16. Juli 2026 in Kraft getreten.
Abschluss der Verordnung
Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Referentenentwurf