Mit der Verordnung regelt der Gesetzgeber, dass für Corona-Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Berücksichtigt werden dabei Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für deren Einsatz in der Corona-Krise zahlen.
Gleiches gilt auch für Pflege-Boni und sonstige entsprechende Leistungen aus den Haushalten des Bundes oder der Länder.
Zudem werden Einkommen von Schülerinnen und Schülern aus sogenannten Ferienjobs künftig bis zu einem Betrag von 2.400 Euro und unabhängig vom Zeitraum der Ferienbeschäftigung von der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II ausgenommen werden, somit fallen dafür keine Steuern an.