Vereinfachte Vermögensprüfung
Was heißt, dass Vermögen nicht berücksichtigt wird?
Dass das Vermögen nicht berücksichtigt wird, bedeutet, dass keine Vermögensprüfung stattfindet und in der Folge auch keine Anrechnung von Vermögen erfolgt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen (s. dazu unter Frage "Was ist "erhebliches Vermögen?" und Frage "Was ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?").
Antragstellerinnen und Antragsteller haben also auch dann Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde.
Der Verzicht auf die mitunter aufwändige Vermögensprüfung dient zum einen der Verfahrenserleichterung. Zum anderen sollen gerade Solo-Selbständige, grundsätzlich nicht gezwungen sein, aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Engpässe infolge der COVID-19-Pandemie ihr Vermögen einzusetzen und damit ggf. die wirtschaftliche Grundlage dafür aufzugeben, ihren Betrieb nach Ablauf der Krise wieder fortzuführen.
Für welchen Zeitraum wird die Vermögensprüfung ausgesetzt?
Die Vermögensprüfung ist in Bewilligungszeiträumen ausgesetzt, die vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder ob es sich um einen Folgeantrag handelt. (s. dazu auch die Fragen "Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie existenzsichernde Leistungen des SGB XII bezogen haben?" und "Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?")
Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Vermögensprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums
Beispiel: Die hilfesuchende Person beantragt am 9. April 2022 erstmals Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt vom 1. April bis einschließlich 30. September 2022).
Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?
Derzeit gilt der vereinfachte Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII für Bewilligungszeiträume, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beginnen.
Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2022, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen. In diesem Fall müssen gegenüber dem Sozialamt Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Beispiel 1: Der Hilfesuchende beantragt am 9. Mai 2022 erstmals Leistungen nach dem SGB XII und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. November 2022 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt weiterhin vom 1. November bis einschließlich 30. April 2023.
Beispiel 2: Der Hilfesuchende beantragt am 9. August 2022 erstmals Leistungen nach dem SGB XII und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. Februar 2023 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt in diesem Fall nicht mehr.
Werden Leistungen auch nur für sechs Monate bewilligt?
Die Sozialämter bewilligen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in der Regel für zwölf Monate (§ 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII). Für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es keine gesetzliche Vorgabe zum Bewilligungszeitraum.
Insbesondere bei Erstanträgen, bei denen von einer Vermögensprüfung abzusehen ist, liegt aber eine Bewilligung für sechs Monate nahe. Dies gilt somit sowohl für Erstanträge als auch für entsprechende Anträge auf Weiterbewilligungen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2023 beginnt. Denn nur dann ist ein vereinfachtes und bürokratiearmes Verfahren möglich.
Was ist "erhebliches Vermögen"?
Ab wann ein erhebliches Vermögen vorliegt, ist – wie stets bei unbestimmten Rechtsbegriffen – grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte zur Auslegung des Normtextes bietet der Ausschlussgrund nach § 21 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) wonach "ein Wohngeldanspruch nicht besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens." Konkretisiert wird die Vorschrift im WoGG durch die Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG, Ziffer 21.37. Darin heißt es:
"Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien und kapitalisierte Lebensversicherungen) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:
- 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
- 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied."
Die Härtefallregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII findet auch in Bezug auf § 141 Absatz 2 SGB XII Anwendung.
Nicht zu dem erheblichen Vermögen zählen insbesondere die selbstgenutzte Immobilie und ein Betriebskraftfahrzeug.
Was ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?
Verfügen Antragsteller über erhebliches Vermögen, besteht in der Regel kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII. Die Vermögensprüfung ist dann nicht ausgesetzt und das Sozialamt prüft den Leistungsanspruch genau. Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII können also nur erbracht werden, soweit die Bedarfe der Antragsteller nicht bereits durch zu berücksichtigendes Vermögen gedeckt werden. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zum einzusetzenden Vermögen.
Dass die Antragsteller über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird vermutet, wenn sie dies im Antrag erklären. Haben die Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgegeben, findet grundsätzlich keine weitere Prüfung des Vermögens statt, auch nicht dahingehend, ob tatsächlich kein erhebliches Vermögen vorliegt.
Die Vermutung ist aber widerlegbar. Die Sozialämter haben also zu prüfen, ob Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen, wenn diese dies zwar im Antrag verneint haben, dem Sozialamt aber dahingehende starke Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhebliches Vermögen hindeuten. Für die Widerlegung der Vermutung trägt grundsätzlich das Sozialamt die materielle Beweislast, die Antragsteller haben allerdings Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies ggf. zu ihren Lasten (Beweislastumkehr).
Geben die Antragsteller eine solche Erklärung nicht ab, hat das Sozialamt ebenfalls zu prüfen, ob diese über erhebliches Vermögen verfügen. Auch hier trägt grundsätzlich das Sozialamt die materielle Beweislast. Die Antragsteller sind bei der Aufklärung des Sachverhaltes aber auch hier heranzuziehen und haben Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen; ggf. kann auch hier eine Beweislastumkehr eintreten.
Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben?
Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt grundsätzlich für alle erstmaligen Anträge wie für Folgeanträge gleichermaßen.
Sofern die Leistungen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum als Darlehen bewilligt wurden, weil die Betroffenen zwar über Vermögen verfügen, dessen sofortige Verwertung ihnen aber nicht möglich oder nicht zumutbar war, bleibt das Vermögen im Weiterbewilligungszeitraum für die Dauer der sechs Monate gänzlich unberücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Die Leistungen sind für die Dauer der sechs Monate also nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu erbringen. Nach Ablauf der sechs Monate sind die Leistungen ggf. wieder als Darlehen zu gewähren.
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Muss ich, wenn ich aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate, meine Wohnung aufgeben?
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII decken auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (sog. KdU) ab. Dabei werden die KdU grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt. Dies gilt nach allgemeinen Regeln (§ 35 Absatz 1 und 2 SGB XII) aber dann nicht, wenn diese tatsächlichen KdU unangemessen hoch sind.
Insoweit sieht das Sozialschutz-Paket (in § 141 Absatz 3 SGB XII) unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung vor: Danach gelten sämtliche KdU für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, d. h. die Sozialämter erkennen die KdU ungekürzt bei der Berechnung der Sozialhilfe als Bedarf an. Damit ist gesichert, dass Betroffene, die infolge der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, grundsätzlich in ihrer Unterkunft verbleiben können und die dafür anfallenden KdU gedeckt sind
Für welchen Zeitraum werden meine tatsächlichen KdU unabhängig von ihrer Höhe übernommen?
Dass die tatsächlichen KdU unabhängig von ihrer Höhe als angemessen anerkannt werden, gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen Folgeantrag handelt.
Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Angemessenheitsprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen (Weiter-)Bewilligungszeitraums. Kostensenkungsaufforderungen dürfen damit für diesen Zeitraum nicht erfolgen (zur Kostensenkungsaufforderung siehe im Einzelnen Frage "Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate in Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen wurden?").
Allerdings gilt diese befristete Regelung nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. In diesen Fällen sind auch bei der Weiterbewilligung die angemessenen Aufwendungen maßgeblich.
Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in den Zeitraum des vereinfachten Zugangs, gilt auch hier (erneut), dass die tatsächlichen KdU ungekürzt übernommen werden.
Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem Zeitraum des vereinfachten Zugangs, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Regelungen zur Angemessenheit der KdU.
Beispiel 1: Der Hilfesuchende beantragt am 9. Mai 2022 erstmals Leistungen nach dem SGB XII und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. November 2022 einen Weiterbewilligungsantrag. Für den Zeitraum vom 1. November bis einschließlich 30. April 2023 werden erneut die tatsächlichen KdU berücksichtigt.
Beispiel 2: Der Hilfesuchende beantragt am 9. Oktober 2022 erstmals Leistungen nach dem SGB XII und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. April 2023 einen Weiterbewilligungsantrag. In diesem Fall werden die KdU nur berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.
Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben?
Die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung gilt grundsätzlich für erstmalige wie für Folgeanträge gleichermaßen. Bei Weiterbewilligungsanträgen sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten.
Sofern sich Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum ergeben haben - etwa in Form gestiegener Nebenkostenabschläge -, ist dies dem Sozialamt mitzuteilen, damit die Leistungsbewilligung ggf. angepasst werden kann.
Zum anderen gilt die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU angemessen sind, nicht bei Weiterbewilligungen, wenn das Sozialamt die KdU auch schon für den vorangegangenen Zeitraum auf das angemessene Maß abgesenkt hatte (so § 141 Absatz 3 Satz 3 SGB XII). In diesen Fällen werden die KdU auch in Bewilligungszeiträumen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen, lediglich in angemessener und nicht in tatsächlicher Höhe übernommen.
Was geschieht nach Ablauf von sechs Monaten, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unabhängig von deren Höhe übernommen wurden?
Derzeit gilt der vereinfachte Zugang zu den existenzsichernden Leistungen des SGB XII für Bewilligungszeiträume, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 beginnen.
Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in den Zeitraum des vereinfachten Zugangs, gilt auch hier (erneut), dass die tatsächlichen KdU ungekürzt übernommen werden.
Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem Zeitraum des vereinfachten Zugangs, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Regelungen zur Angemessenheit der KdU. Auch dann ist eine Absenkung der Leistungen auf die angemessenen KdU aber nicht zulässig, soweit es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, ihre KdU durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Hierzu muss das Sozialamt die Leistungsberechtigten
- mittels einer sog. Kostensenkungsaufforderung zunächst auf das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze hinweisen und
- ihnen Gelegenheit geben, ihre Kosten zu senken oder anzugeben, weshalb eine Senkung unmöglich ist.
Ausgehend davon werden auch unangemessene Kosten in der Regel für längstens sechs Monate anerkannt. Je nach Einzelfall kommt insoweit ausnahmsweise aber auch ein längerer Zeitraum in Betracht.
Diese Frist tritt zu der Ausnahmeregelung nach § 141 Absatz 3 SGB XII hinzu.
Das bedeutet Folgendes: Sofern die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr gelten, wird das Sozialamt Betroffene, die weiterhin auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen und deren KdU unangemessen sind, ggf. auffordern, diese zu senken. Ab diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen in der Regel längstens weitere sechs Monate Zeit, während derer die unangemessenen KdU weiterhin übernommen werden. Erst nach Ablauf dieser weiteren Frist kürzt das Sozialamt ggf. die Leistungen für KdU auf das angemessene Maß (§ 141 Absatz 3 Satz 2 SGB XII).