- I. Welche Neuerungen sind seit dem 1. Januar 2021 zu beachten?
- II. "Einsatzerklärung" für soziale Dienstleister (§ 1 SodEG)
- III. Anwendungsbereich des Sicherstellungauftrages (§ 2 SodEG)
- IV. Beantragung und Auszahlung von Zuschüssen (§ 3 SodEG)
- V. Nachträglicher Erstattungsanspruch (§ 4 SodEG)
- VI. Besonderheiten bei Ländern und Kommunen (insb. Eingliederungshilfe)
I. Welche Neuerungen sind seit dem 1. Januar 2021 zu beachten?
(Antwort angepasst am 26. September 2022) Wie lange gilt der besondere Sicherstellungauftrag für soziale Dienstleister aktuell?
Der Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister nach dem SodEG wurde am 18. März 2022 mit dem Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen erneut verlängert. Er galt bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. Von der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis zum 23. September 2022 wurde kein Gebrauch gemacht.
Ist für SodEG-Leistungen ab dem 1. Januar 2021 ein neuer Antrag erforderlich?
Ja. Wenn Sie ab dem 1. Januar 2021 auf Zuschüsse aus dem SodEG angewiesen sind, dann müssen Sie einen neuen Antrag beim jeweiligen Leistungsträger stellen.
Haben sich die Voraussetzungen für die Gewährung von SodEG-Zuschüssen zum 1. Januar 2021 verändert?
Die Voraussetzungen wurden konkretisiert. Die Erfahrungen im Verlauf der Pandemie haben gezeigt, dass ein alleiniges Abstellen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht sachgerecht ist. Daher werden ab dem 1. Januar 2021 Zuschüsse nach dem SodEG an soziale Dienstleister gezahlt, wenn diese tatsächlich durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sind und eine Rechtsbeziehung zum Leistungsträger besteht. SodEG-Zuschüsse werden für den Zeitraum der Beeinträchtigung gezahlt.
Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Beeinträchtigung nur dann vor, wenn der soziale Dienstleister die Angebote nicht oder nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann. Als gleichwertig sind Angebote zu werten, die mit den ursprünglich vereinbarten Angeboten im Inhalt und Umfang vergleichbar und daher geeignet sind, das Ziel des Angebots, der Maßnahme bzw. der sozialen Dienstleistung zu erreichen. Leistungsträger haben mit dem modifizierten SodEG die Möglichkeit, Zuschusszahlungen einzustellen, soweit soziale Dienstleister nicht mehr durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beeinträchtigt sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger zu erleichtern, wird der soziale Dienstleister verpflichtet, dem Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen, wenn er nicht mehr beeinträchtigt ist.
Diese veränderte Rechtslage gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden, unabhängig davon, für welchen (Zuschuss-)Zeitraum der Antrag gestellt wird.
Hat sich der Anwendungsbereich des SodEG verändert?
Nein, der Kreis der Anspruchsberechtigten ist identisch geblieben (s. u.).
Welcher Bemessungszeitraum ist für die Berechnung maßgeblich?
Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird der Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen des maßgebenden Rechtsverhältnisses zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrunde gelegt. Wille des Gesetzgebers ist es, pandemiebedingte Beeinträchtigungen bei der Berechnung der SodEG-Zuschusshöhe nicht zu berücksichtigen.
Lediglich für soziale Dienstleister, deren Rechtsverhältnis erst während der Pandemie begründet wurde, werden die Monate während der Pandemie herangezogen. Dies ist auch sachgerecht, da kein Vergleichswert während eines „Normalbetriebs“ vorliegt. Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden. Damit soll das Verwaltungsverfahren möglichst einfach gehalten werden.
II. "Einsatzerklärung" für soziale Dienstleister (§ 1 SodEG)
Soziale Dienstleister haben für die Zeit des Bezugs von SodEG Zuschüssen verfügbares Personal für andere Tätigkeiten bereitzustellen. Um welche Tätigkeiten handelt es sich dabei, vor allem wenn die Beschäftigten keine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf haben?
Arbeitnehmer*innen, die z. B. aufgrund von (Voll- oder Teil-) Schließungen ihrer Einrichtungen aktuell nicht oder nicht umfassend ihrer eigentlichen Tätigkeit beim sozialen Dienstleister nachgehen, könnten in allen systemrelevanten Bereichen und Berufen eingesetzt werden, in denen es aufgrund der Corona-Krise zu Personalengpässen kommt. Das kann beispielsweise die gleiche Tätigkeit sein wie bisher, nur bei einem anderen sozialen Dienstleister, der nicht von Schließungen betroffen ist (z. B. eine geschlossene Werkstatt für behinderte Menschen übernimmt anstelle des bisher von ihr bereitgestellten gemeinschaftlichen Mittagessens stattdessen die - anderweitig nicht mögliche - Versorgung der Werkstattbeschäftigten am Wohnort oder setzt ihr zur Anleitung und Betreuung angestelltes Personal mit deren Einverständnis an anderen Orten als im Werkstattbereich zur Anleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein).
Insbesondere bei Beschäftigten, die über Qualifikationen in Gesundheitsberufen verfügen, wird es sehr begrüßt, wenn sie sich, soweit zumutbar, auch für die systemrelevanten Bereiche des Gesundheitswesens zur Verfügung stellen. Möglich sind aber auch tätigkeitsfremde Aushilfstätigkeiten in Supermärkten, Unterstützungen in der Logistik der Lebensmittelversorgung, Tätigkeiten als Erntehelfer, Unterstützungen bei Einkäufen oder Begleitung zu Arztbesuchen von Hilfebedürftigen. Auch Tätigkeiten z.B. bei Tafeln, Suppenküchen und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe kommen in Betracht. Arbeitsvertragliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen sind zu wahren.
Was passiert, wenn die sozialen Dienstleister/Beschäftigten keine anderweitige Tätigkeit ausüben wollen? Können sie hierzu gezwungen werden?
Sofern die sozialen Dienstleister trotz bestehender Möglichkeiten nicht bereit sind, einen Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise beizutragen, erhalten sie auch keine Zuschüsse nach dem SodEG.
Die sozialen Dienstleister müssen erklären, dass sie alle ihnen nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um Arbeitskräfte (oder Sachmittel und Räumlichkeiten, vgl. Frage II.8.) zur Verfügung zu stellen, um zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise beizutragen. Im Gegenzug erhalten sie im Rahmen des Sicherstellungsauftrags monatliche Zuschüsse.
Die sozialen Dienstleister können ihre Beschäftigten aber nur entsprechend der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und im Rahmen des allgemeinen arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zur Erbringung von Leistungen verpflichten. Die Übernahme von darüberhinausgehenden Tätigkeiten zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise steht in der freien Entscheidung der Beschäftigten.
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden auch die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen beim Kurzarbeitergeld insoweit bis zum 31. März 2022 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Somit besteht für Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, bis Ende März 2022 weiterhin ein Anreiz, durch Arbeitsausfälle eintretende Einkommensausfälle neben dem Kurzarbeitergeld durch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung auszugleichen. Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld erhalten, können damit ihr Einkommen durch die Aufnahme einer (vorübergehenden) Tätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen deutlich aufbessern.
Welche Umstände muss der soziale Dienstleister zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 SodEG glaubhaft machen?
Der soziale Dienstleister muss nachvollziehbar und plausibel darlegen, welche konkreten Ressourcen er im Rahmen des Zumutbaren und rechtlich Zulässigen zur Verfügung stellen könnte. Ausreichend ist dabei nicht allein eine allgemein gefasste Erklärung über die Bereitschaft für Hilfeleistungen. Entsprechende Erläuterungen werden begleitend zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.
Welche Prüfungsanforderungen werden an Leistungsträger im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 1 SodEG gestellt?
Ausreichend für eine Glaubhaftmachung ist, wenn die Angaben des sozialen Dienstleisters als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Diese Einschätzung sollte pragmatisch vorgenommen werden. Die Angaben sind im Rahmen einer summarischen Prüfung auf offensichtliche Falschangaben oder Unwahrheiten hin zu prüfen.
Aufgrund des gegliederten Leistungsträgersystems in Deutschland muss die Glaubhaftmachung durch den sozialen Dienstleister bei jedem Leistungsträger, bei dem er Zuschüsse beantragt, gesondert erfolgen. Dennoch ist es sinnvoll, eine schon erfolgte Zuschussbewilligung durch einen Leistungsträger bei einer weiteren Antragstellung bei einem anderen Leistungsträger vorzulegen und damit zu doku-mentieren, dass ein Leistungsträger die Glaubhaftmachung bei der Zuschussbewil-ligung für ausreichend erachtet hat.
Wer organisiert die tatsächliche Ausführung von Unterstützungsleistungen und wer bringt soziale Dienstleister bzw. deren Beschäftigte mit den Unternehmen mit "Arbeitsbedarf" bzw. "Bedarf an Unterstützungsleistungen" zusammen? Müssen das die Leistungsträger übernehmen?
Nein, die Leistungsträger werden durch § 1 SodEG nicht verpflichtet, Konzepte für die Einsätze zu erstellen oder diese zu koordinieren. Vielmehr enthält jeder Bewilligungsbescheid eine Auflage, dass Angebote der sozialen Dienstleister den Kommunen bzw. den lokalen Koordinierungsstellen/Krisenstäben der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der jeweilige soziale Dienstleister beheimatet ist, verpflichtend zu melden sind. Wird der Zuschuss in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, ist Entsprechendes zu vereinbaren. Damit kommen die Informationen über verfügbare Ressourcen dort an, wo sie gebraucht werden und dringend benötigte Unterstützung kann dezentral schnell zum Einsatz kommen.
Setzt die Fortsetzung der Zuschusszahlungen an soziale Dienstleister voraus, dass diese auch tatsächlich Beiträge zur Bewältigung der Corona-Krise für die Gesellschaft leisten?
Voraussetzung für die Zuschusszahlung (Sicherstellung) ist eine konkrete Erklärung der sozialen Dienstleister zu Art und Umfang der tatsächlichen Einsatzfähigkeit von Ressourcen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise. Der soziale Dienstleister muss prüfen, ob er im Rahmen der rechtlich zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten Ressourcen in Bereichen zur Verfügung stellen kann, die für die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise geeignet sind.
Werden diese Ressourcen im Nachgang nicht in Anspruch genommen, hat das keine Auswirkungen auf die Zahlungen bzw. deren Erstattung.
Ressourcen müssen dann nicht bereitgestellt werden, wenn dies rechtlich unzulässig oder unzumutbar wäre (z. B. aufgrund in der Person der Beschäftigten liegende Einschränkungen wie die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe).
Welche Maßnahmen (Arbeitskräfte, Sachmittel, Räumlichkeiten) zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise sind für die sozialen Dienstleister zumutbar und rechtlich zulässig?
Dies sind immer Einzelfallentscheidungen.
Arbeitskräfte
Hinsichtlich der Zumutbarkeit können sich u.a. Fragen nach der Sicherheit der Beschäftigten stellen (z. B. gehören diese einer Risikogruppe an) als auch nach deren Verfügbarkeit und Qualifikation (benötige ich die Beschäftigten für andere Aufgaben in meiner eigenen Einrichtung/ in meinem eigenen Betrieb, haben Beschäftigte ggf. eine medizinische Vorbildung).
Im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit sind insbesondere arbeitsrechtliche Anforderungen einzuhalten, z. B. die Vorgaben aus den mit den Beschäftigten geschlossenen Arbeitsverträgen und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Hier sollten die sozialen Dienstleister und Einrichtungen im Einzelfall mit ihren Beschäftigten flexible Lösungen finden. Die Belange der Beschäftigten sollten dabei immer im Blick behalten werden.
Möchten Arbeitnehmer*innen sich freiwillig (z. B. aufgrund von Kurzarbeit bei dem sozialen Dienstleister) einbringen, besteht z. B. die Möglichkeit einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die in der aktuellen Situation auch als erlaubnisfreie gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung in Betracht kommen kann.
Zudem können Arbeitnehmer*innen mit einer entsprechenden Nebentätigkeitserlaubnis durch den sozialen Dienstleister neue - befristete - Arbeitsverträge mit Dritten (z. B. Landwirten, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern) abschließen.
Im Bereich der Kindertagesbetreuung (inkl. Kindertagespflege) kommt als Einsatz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise insbesondere in Betracht das Angebot einer Notbetreuung vorzuhalten.
Sachmittel und Räumlichkeiten
Es können vor allem Räumlichkeiten benötigt werden, die zur Aufnahme von Patienten aus den Krankenhäusern geeignet sind. Daneben kommen auch Räumlichkeiten in Betracht, die zur vorübergehenden Nutzung von z. B. Beratungsstellen oder als Anlaufstellen für Schnelltests genutzt werden können. Unter Sachmittel fallen alle Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar zur Bewältigung von Aus-wirkungen der Corona-Krise benötigt werden könnten. Das können z. B. Pflegebetten, Atemschutzmasken, Beatmungsgeräte, IT-Technik, eingerichtete Arbeitsplätze oder Fahrzeuge sein. Aber auch Erntegeräte oder sonstige Geräte, die für die Daseinsfürsorge in Betracht kommen. Sofern hinsichtlich der Sachmittel oder Räumlichkeiten Rechte Dritter bestehen (z. B. aus Miet- oder Pachtverträgen) können diese der rechtlichen Zulässigkeit und auch der Zumutbarkeit der Zurverfügungstellung entgegenstehen.
Müssen soziale Dienstleister ihre Arbeitskräfte auch überregional zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise zur Verfügung stellen?
Der soziale Dienstleister muss eine konkrete Erklärung zu Art und Umfang der tatsächlichen Einsatzfähigkeit von Ressourcen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise abgeben, allerdings nur im Rahmen der jeweils rechtlich zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten. Im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit müssen auch immer arbeitsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden (siehe Frage II.8). Schon aufgrund dessen wird ein überregionaler Einsatz ohne die Zustimmung der Arbeitskräfte regelmäßig nicht in Betracht kommen. Der überregionale Einsatz von Personal wird zudem für die Beschäftigten in der Regel nicht zumutbar sein. Der soziale Dienstleister kann daher den konkreten Ort angeben, an dem seine Ressourcen jeweils verfügbar sind.
III. Anwendungsbereich des Sicherstellungauftrages (§ 2 SodEG)
Was ist eine "Einrichtung" bzw. ein "sozialer Dienstleister" im Sinne des Gesetzes?
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind alle in der Regelung genannten Anbieter von sozialen Dienstleistungen umfasst, die im Rahmen des Sozialgesetzbuches (Ausnahme: SGB V und SGB XI, bis auf Leistungen der interdisziplinären Frühförderstellen, Sozialpädiatrischen Zentren sowie nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen) für Sozialbehörden oder im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Leistungen erbringen.
Eine bestimmte Rechtsform der Einrichtung oder des Dienstleisters oder eine bestimmte Vertragsart bei der Leistungserbringung sind nicht erforderlich. Zu den sozialen Dienstleistern gehören alle Leistungserbringer, die im Rahmen
- eines Auftragsverhältnisses (z. B. Qualifizierungsmaßnahmen)
- eines Zuwendungsrechtsverhältnisses im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs (z. B. SGB VIII oder Freie Förderung nach SGB II)
- eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses (z. B. Finanzierung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach §§ 123 ff. SGB IX oder Arbeitsvermittlung durch Vermittlungsgutschein oder Träger der Integrations- oder Berufssprachkurse, private Arbeitsvermittler auf der Grundlage von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach § 45 SGB III, Förderung und Finanzierung einer Weiterbildung über Bildungsgutscheine nach § 81 SGB III)
- im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (Antrags- und Bewilligungsverfahren)
soziale Leistungen erbringen.
Trifft es zu, dass die Träger der Beschäftigungsförderung und im Aus- und Weiterbildungsbereich in den Geltungsbereich einbezogen sind? Fallen die Bildungs-, Beschäftigungs- und Sprachkursträger vollumfänglich unter den Begriff "Soziale Dienstleister"?
Ja, auch Träger der Beschäftigungsförderung, der Aus- und Weiterbildung sowie Bildungs-, Beschäftigungs- und Sprachkursträger sind in den Geltungsbereich des SodEG mit einbezogen.
Ist man auch zuschussberechtigt, wenn die Einrichtung nur teilweise gesperrt wird?
Weder die vollständige noch die teilweise Sperrung einer Einrichtung ist notwendig, um in den Anwendungsbereich des SodEG zu fallen. Ausreichend sind Einschränkungen aller Art, die durch Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes unmittelbar oder mittelbar verursacht sind und die sich auf bestehende Rechtsverhältnisse zwischen Leistungsträgern und sozialen Dienstleistern ungünstig auswirken. Soweit die Voraussetzungen nach § 1 und § 2 SodEG vorliegen und der soziale Dienstleister seinen Bestand nicht durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig sichern kann, wird der Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger durch die Zuschusszahlungen wahrgenommen.
Greift das SodEG auch, wenn die Leistungen (beispielsweise als Online-Angebote) weiter erbracht werden?
Grundsätzlich ist es sehr zu begrüßen, wenn es sozialen Dienstleistern möglich ist, ihr Angebot auch ohne einen physischen Kontakt aufrecht zu erhalten. In Fällen, in denen die Online-Durchführung nicht (u. U. zum Teil) von den Vergabebedingungen bereits erfasst ist, würde eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung vorliegen. In der Regel wird aber eine zulässige Vertragsänderung gegeben sein, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen Erforderlichkeit der Anpassung und den durch das Infektionsgeschehen bedingten Auswirkungen bejaht werden kann. Wichtig ist die Rückkehr zu den ursprünglich geltenden Vertragsbedingungen, sobald eine Normalisierung der Situation eintritt.
Sofern der soziale Dienstleister das Angebot in dem genannten Rahmen aufrechterhält und dies gegenüber dem Leistungsträger auch erklärt, wird der Vergütungsanspruch weiterhin bestehen. Da in einem solchen Fall die Nutzung des Angebots nicht beeinträchtigt ist, dürfte kein Anspruch des sozialen Dienstleisters nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bestehen. Das SodEG greift nur, wenn es zu unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister kommt (§ 2 Satz 3 SodEG).
Kann der soziale Dienstleister das vormalige Angebot nur in begrenzten Teilen digital erbringen, wird auch nur diese reduzierte Vertragsbeziehung bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt. Dies bedeutet für die Berechnung des Zuschusses, dass - sofern keine nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmt ist - von den 75 Prozent des Monatsdurchschnitts nach § 3 Satz 2 und Satz 3 SodEG die weiterhin fließenden Einnahmen aus dem bestehenden Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger in Abzug zu bringen sind.
Sind Zweckbetriebe von Trägern, die jetzt keine Erträge mehr abwerfen, auch vom SodEG umfasst?
Das SodEG sichert auch den Bestand von gemeinnützigen Zweckbetrieben, sofern die Voraussetzungen des SodEG im Einzelfall gegeben sind. Die Frage nach der Anwendbarkeit des SodEG ist keine der Rechtsform der einzelnen Einrichtung oder des einzelnen Dienstleisters, sondern eine nach dem Inhalt und der Ausgestaltung der jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse.
Insoweit der gemeinnützige Zweckbetrieb zum relevanten Zeitpunkt in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger gestanden hat/steht und aufgrund dessen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringt, ist dieser vom Anwendungsbereich umfasst und kann Zuschüsse nach dem SodEG in Anspruch nehmen. In den Fällen, in denen es an einem solchen (direkten) Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger fehlt und der Zweckbetrieb lediglich in einem Vertragsverhältnis zu einem sozialen Dienstleister im Sinne des SodEG steht, stehen die im Rahmen der Corona-Krise von Bund und Ländern bereitgestellten Hilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld zur Verfügung.
Können Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX die Hilfen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) beanspruchen?
Ja, Inklusionsbetriebe sind von den Regelungen SodEG erfasst. Der in § 2 SodEG formulierte „Sicherstellungsauftrag der Leistungserbringer“ umfasst alle sozialen Dienstleister, die mit den Leistungsträgern im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in Leistungsbeziehungen stehen. Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind auch Inklusionsbetriebe, denn diese sind juristische Personen oder Personengesellschaften, die finanzielle Leistungen nach § 217 SGB IX zur Erfüllung der Aufgaben nach § 216 SGB IX erhalten und deswegen in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach § 12 SGB I stehen. Zu diesen Leistungsträgern gehören sowohl die Rehabilitationsträger als auch die Integrationsämter (§ 29 Absatz 2 SGB I). Von den Regelungen des SodEG profitieren daher auch Inklusionsbetriebe, wenn ihnen die Inanspruchnahme vorrangiger Hilfsmaßnahmen (wie etwa Liquiditätshilfen aus dem sog. "Corona-Teilhabe-Fonds") nicht möglich sein sollte.
Werden Weiterzahlungen aus Zuwendungen des Bundes und der Länder durch das SodEG erfasst?
Soziale Dienstleister, die unmittelbar von einem Bundes- oder Landesministerium oder durch eine Projektförderung oder institutionelle Förderung gefördert werden oder von einer anderen Zahlstelle Zuwendungen erhalten, die kein Sozialleistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, fallen in Bezug auf diese Fördermittel nicht in den Anwendungsbereich des SodEG. Zuwendungsempfänger sind gehalten, den Zuwendungsgeber über Schwierigkeiten bei der Projektumsetzung zu unterrichten. Die Entscheidung über den Fortgang trifft der Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßen Ermessen und den Umständen des Einzelfalls.
§ 2 SodEG bezog sich in der ursprünglichen Fassung vom 28. März 2020 auf den "Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes". Für welchen Zeitpunkt werden seit dem 1. Januar 2021 die Voraussetzungen für die Gewährung von SodEG-Zuschüssen geprüft?
Seit dem 1. Januar 2021 werden Zuschüsse nach dem SodEG an soziale Dienstleister gezahlt, die in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger stehen und durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sind. Auf ein konkretes Datum wird nicht mehr abgestellt.
Laut § 3 Satz 1 SodEG werden die Zuschüsse nur für den Zeitraum gezahlt, in dem die sozialen Dienstleister durch Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt sind. Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung unverzüglich mitzuteilen (§ 3 Satz 8 SodEG).
Diese Rechtslage gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden, unabhängig davon, für welchen (Zuschuss-)Zeitraum der Antrag gestellt wird.
Zählen zu den "hoheitlichen Entscheidungen" nach § 2 Satz 3 SodEG auch Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung, aufgrund derer Maßnahmeteilnehmende bereits bewilligte Maßnahmen nicht antreten, obwohl der Betrieb der Einrichtung noch möglich wäre?
Ja, laut § 2 Satz 3 SodEG greift der Sicherstellungsautrag des SodEG sowohl bei unmittelbaren als auch mittelbaren Auswirkungen auf den Betrieb der sozialen Dienstleister. "Hoheitliche Entscheidungen" im Sinne des § 2 Satz 3 sind alle behördlichen Verfügungen, die den Betrieb der sozialen Dienstleister- sei es auch nur mittelbar - tatsächlich beeinträchtigen, z.B. die tatsächliche Belegung der Einrichtung durch Fernbleiben der Maßnahmeteilnehmenden, die Kontaktbeschränkungen unterliegen.
Können soziale Dienstleister SodEG-Zuschüsse erhalten, wenn die Leistungserbringung zwar wieder möglich ist, sie aber zur Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer verpflichtet sind und dadurch ihr Angebot nur eingeschränkt erbringen können?
Solange die aufgrund des Fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen für den sozialen Dienstleister vorschreiben, ist grundsätzlich der Geltungsbereich des SodEG eröffnet. Der Sicherstellungsauftrag des SodEG gilt, solange Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen (§ 2 Satz 2 und 3 SodEG).
Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 2 Satz 2 und 3 SodEG liegt auch vor, sofern Schutz- oder Hygienemaßnahmen aufgrund des Fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurden und sich dies unmittelbar oder mittelbar ungünstig auf das Angebot des sozialen Dienstleisters auswirkt, z.B., weil das Angebot nur in kleinerem Personenkreis als bisher zur Verfügung gestellt werden kann. Soweit die Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 SodEG vorliegen und sie ihren Bestand nicht durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig sichern können, können soziale Dienstleister, die die Schutz- und Hygienemaßnahmen einhalten müssen, daher einen Zuschuss erhalten.
IV. Beantragung und Auszahlung von Zuschüssen (§ 3 SodEG)
Wer kann Zuschüsse nach dem SodEG beantragen?
Soziale Dienstleister können bei Leistungsträgern nach § 12 SGB I oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Zuschüsse beantragen, sofern sie:
- für die o. g. Stellen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes Leistungen erbringen,
- unmittelbar oder mittelbar in ihrem Betrieb, der Ausübung, der Nutzung oder der Erreichbarkeit von Angeboten durch Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und
- im Zeitraum der Beeinträchtigung in einem entsprechenden Rechtsverhältnis zu dem jeweiligen Leistungsträger stehen.
Bloße Zahlungsübernahmen von sozialen Trägern gegenüber leistungsberechtigten Personen wie etwa eine Fahrtkostenerstattung führen nicht dazu, dass die diese Leistungen erbringenden Dritten (z.B. Verkehrsunternehmen) in den Schutzbereich des SodEG fallen.
Können einzelne Außen- oder Zweigstellen eines Sozialdienstleisters eigenständige Anträge nach dem SodEG beantragen oder ist die Einrichtung als Ganzes zu betrachten?
Entscheidend ist, mit welcher natürlichen oder juristischen Person ein Rechtsverhältnis besteht. Nur wenn es sich bei einer Außen- oder Zweigstelle um eine eigenständige Rechtsperson (juristische oder natürliche Person) handelt, kann sie auch eigenständig und unabhängig von der Gesamteinrichtung betrachtet werden.
Können Zuschüsse auch rückwirkend beantragt werden?
Zuschüsse können auch rückwirkend beantragt und gezahlt werden. Grundsätzlich ist die Bewilligung von Zuschüssen nach dem SodEG davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, seine Ressourcen im Rahmen des Zumutbaren und rechtlich Zulässigen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen (§ 1 SodEG). Nach der Gesetzesbegründung könnte sich der Antrag auf Zuschüsse nach dem SodEG und die Entscheidung hierüber auch auf Zeiträume beziehen, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen (vgl. Bundestags-Drucksache 19/18107, S. 36). Eine rückwirkende Antragstellung wird nach der Gesetzesbegründung also grundsätzlich als möglich angesehen. Einer Gewährung von SodEG-Zuschüssen für vergangene Zeiträume kann jedoch ein im Einzelfall vorliegendes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sozialen Dienstleisters entgegenstehen. Schließlich wird beim Antrag versichert, dass der Bestand des sozialen Dienstleisters nicht durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig gesichert werden kann und der soziale Dienstleister erklärt sich zum Einsatz verfügbarer Ressourcen bereit. Entsprechend muss für zurückliegende Zeiträume beurteilt werden, ob der Bestand nicht ausreichend gesichert war oder die fehlende Einsatzerklärung für die Vergangenheit dem entgegensteht. Insbesondere bei rückwirkender Antragstellung für einen bereits abgeschlossenen Zuschusszeitraum kann im Einzelfall ein Anhaltspunkt für die Überprüfung eines möglicherweise rechtsmissbäuchlichen Verhaltens durch den jeweiligen Leistungsträger gegeben sein.
Wie erfolgt die Berechnung des Zuschusses und wie hoch ist der Zuschuss?
Die Leistungsträger haben sich auf gemeinsame Verfahrensabsprachen verständigt, in denen auch die Berechnung der SodEG-Zuschusshöhe aufgeführt wird.
Warum zieht die Bundesagentur für Arbeit pauschal einen Wert von 15 Prozent von dem Monatsdurchschnitt im Sinne des § 3 Satz 2 SodEG ab, andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht?
Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt die Berechnungsgrundlage aus Zahlungsdaten, das heißt aus den Daten der Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit an die sozialen Dienstleister. Diese Zahlungsdaten unterscheiden nicht nach maßnahmebezogenen Kostenkomponenten, die der Vergütung der sozialen Dienstleister dienen, und teilnehmerbezogenen Kostenkomponenten - wie beispielsweise Fahrkosten, Kosten für Kinderbetreuung oder auch Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Maßnahme -, die beim sozialen Dienstleister lediglich durchlaufende Kosten darstellen. Der Abzug eines Anteils von 15 Prozent dient in pauschalierender Weise dazu, aus den Gesamtzahlungsströmen diejenigen Kostenkomponenten zu isolieren, die ihrer Art nach für die Vergütung der sozialen Dienstleister keine Rolle spielen.
Die Deutsche Rentenversicherung hingegen erfragt in ihrem Antrag Leistungstage und maßnahmebezogene Vergütungssätze. Aus dem Produkt dieser beiden Angaben lässt sich also bereits unmittelbar eine Berechnungsgrundlage ohne teilnehmerbezogene Kostenbestandteile ermitteln. Im Ergebnis gleicht der Abzug eines Anteils von 15 Prozent von der Berechnungsgrundlage der Bundesagentur für Arbeit die unterschiedlichen Herangehensweisen aus und schafft damit erst die Voraussetzung, eine Gleichbehandlung der sozialen Dienstleister bestmöglich sicherzustellen.
Werden über den Sicherstellungsauftrag auch Einnahmeausfälle, z. B. aufgrund des Ausfalls von Veranstaltungen, Kursen o.ä., ausgeglichen?
Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG ist keine unmittelbare Einnahmeausfallsicherung. Die sozialen Dienstleister müssen also nicht im Einzelnen ihre ausgefallenen Leistungen und Einnahmen nachweisen. In Abhängigkeit von den bisherigen Zahlungen, die soziale Dienstleister von Sozialbehörden für die Erbringung sozialer Leistungen erhalten haben, wird ein Monatsdurchschnitt und danach die pauschalierte Höhe der Zuschüsse bestimmt. Dieser Wert kann von den entgangenen Einnahmen abweichen.
Was geschieht, wenn ein Arbeitsmarktdienstleister in einem neuen Arbeitsagentur-Bezirk erstmals eine Maßnahme umgesetzt hätte (er also dort in den vergangenen zwölf Monaten nicht tätig war), wenn nicht Corona dazwischengekommen wäre?
Maßgeblich für die Bemessung der Zuschüsse sind tatsächlich bereits geleistete Zahlungen. Bloße Aussichten auf mögliche Einnahmen, sofern sie sich nicht bereits in bestehenden Zahlungsverpflichtungen (z. B. abgeschlossenen Verträgen) widerspiegeln, bleiben nach dem SodEG unberücksichtigt. Bei lebensnaher Betrachtung sind allerdings auch bereits bestehende (insbesondere fällige) Zahlungsverpflichtungen aus neu abgeschlossenen Verträgen und sonstigen Rechtsbeziehungen als Berechnungsgrundlage einzubeziehen, die im Monat der einschränkenden Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bei ordnungsgemäßer Ausführung der Leistungen hätten gezahlt werden müssen.
Bei wem kann der Zuschuss beantragt werden?
Die sozialen Dienstleister stellen den Antrag auf Zuschüsse nach dem SodEG bei dem jeweiligen Leistungsträger, zu dem sie in einem Rechtsverhältnis stehen. Die Leistungsträger setzen das SodEG eigenverantwortlich um.
Kann die Zuschusshöhe auch mehr als 75 Prozent betragen?
Das SodEG sieht zunächst für den Regelfall eine maximale Zuschusshöhe von 75 Prozent des Monatsdurchschnitts der zurückliegenden 12 Monate vor. Nach § 5 SodEG kann jedoch eine nach oben abweichende Zuschusshöhe festgelegt werden. Für den Bereich der landeseigenen Verwaltung entscheiden die Bundesländer über höhere Maximalgrenzen. Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien eine nach oben abweichende Zuschusshöchstgrenze bestimmen. Damit obliegt die Anhebung der Zuschusshöhe grundsätzlich nicht den Bundesministerien, sondern muss von den Leistungsträgern beantragt und von dem zuständigen Bundesministerium genehmigt werden.
Schließen sich Kurzarbeitergeld und die Inanspruchnahme der 75-Prozent-Höhe für die Zuschusszahlungen nach § 3 SodEG aus?
Nein, Kurzarbeitergeld nach dem SGB III und Zuschüsse nach dem SodEG können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Zuschusses nach § 3 SodEG oder im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG angerechnet. Bei der Bemessung der Zuschusshöhe sollten die sozialen Dienstleister daher schon Angaben dazu vornehmen, wie hoch der Zufluss an tatsächlich verfügbaren vorrangigen Geldern („bereite Mittel“) ist. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, parallel zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld auch die Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent auszuzahlen. Allerdings besteht darauf kein Anspruch und im Nachgang wäre in diesem Fall mit umfangreichen Erstattungsforderungen nach § 4 SodEG zu rechnen, da das Kurzarbeitergeld als bereite Mittel voll auf den Zuschuss anzurechnen ist. Das Kurzarbeitergeld kann allerdings nur auf die Zuschüsse nach dem SodEG bzw. im Rahmen des Erstattungsverfahrens angerechnet werden, wenn es tatsächlich ausbezahlt worden ist. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann von den Leistungsträgern nicht zur Bedingung für die Bewilligung eines SodEG-Antrags gemacht werden.
Plant das BMAS im Regelfall vorzusehen, dass die 75-Prozent-Grenze in § 3 SodEG durch die Leistungsträger auch ausgenutzt wird?
Die Bestimmung der Zuschusshöhe liegt in der Zuständigkeit und auch in der fachlichen Kompetenz der Leistungsträger. Die "bis zu"-Regelung in § 3 SodEG sieht ein Ermessen vor, das ohne Kenntnis der Umstände nicht sinnvoll und sachgerecht ausgeübt werden kann. Wahrscheinlicher ist es, dass für bestimmte Sozialleistungsbereiche pauschalierende Annahmen seitens der Leistungsträger getroffen werden, die für wiederkehrende Leistungsangebote möglich und auch zutreffend sind (z. B. weil der Umfang von Personalkosten für bestimmte Maßnahmenarten einer typisierenden Betrachtung zugänglich ist). Das BMAS plant daher nicht, allgemeine Vorgaben zur Ausschöpfung der 75 %-Grenze für alle Sozialleistungsbereiche zu machen.
Was bedeutet Nachrangigkeit der Zuschüsse?
Die sozialen Dienstleister sollen ihren Bestand nach eigenen Kräften im Rahmen der Möglichkeiten durch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld, Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen, Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz ausgezahlt werden (abzüglich der in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherung geleisteten Beiträge), sowie Vergütungen für Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach § 149 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI sichern. Die Frage, ob tatsächlich nicht realisierte vorrangige Mittel hätten in Anspruch genommen werden können, ist bei der Prüfung auf Zuschussgewährung durch den Leistungsträger unerheblich. Die vorrangigen Mittel sind abschließend in § 4 SodEG aufgeführt.
Bleiben bei einem sozialen Dienstleister, der zum Teil wirtschaftlich tätig ist und aufgrund dessen vorrangige Mittel erhält (z.B. Zuschüsse für Solo-Selbstständige), die für diesen wirtschaftlichen Teil erhaltenen Zuschüsse unberücksichtigt?
Nein, eine Anrechnung von vorrangigen Mitteln (insbesondere Soforthilfen) hat auch für teilweise wirtschaftlich tätige soziale Dienstleister in voller Höhe zu erfolgen. Für die Berücksichtigung von vorrangigen Mitteln bei der Berechnung der SodEG-Zuschusshöhe/ der Höhe der zu erstattenden Zuschusszahlungen ist lediglich entscheidend, mit welcher natürlichen bzw. juristischen Person oder Personengesellschaft der Leistungsträger in einem Rechtsverhältnis steht. Dies gilt unabhängig davon, ob der soziale Dienstleister zusätzlich auch noch trägerunabhängige Leistungen erbringt.
Eine Trennung in einen wirtschaftlichen und einen nicht-wirtschaftlichen Teil (ggf. nach selbst zu bestimmenden Prozenten) wäre künstlich und wäre aufgrund der teils sehr komplexe Strukturen sehr verwaltungsintensiv. Es ließe sich im Einzelfall weder feststellen noch überprüfen, wie sich die Verteilung bei dem sozialen Dienstleister in einen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Teil vollzieht. Eine einheitliche Betrachtung und Anrechnung ist aus diesem Grund geboten.
Wie funktioniert das Zuschussverfahren, wenn der soziale Dienstleister in Rechtsbeziehungen zu mehreren Leistungsträgern steht?
Bei einer Mehrheit von Leistungsträgern, mit denen ein sozialer Dienstleister in Rechtsbeziehungen steht, muss nach der Konzeption des SodEG jeweils ein Antrag bei jedem zuständigen Leistungsträger gestellt werden. Jeder Leistungsträger prüft dann die Möglichkeit der Zuschusszahlung auf Basis der bestehenden Rechtsbeziehung zu dem sozialen Dienstleister. Die Berücksichtigung anderer vorrangiger Mittel nimmt jeder Leistungsträger für seinen Bereich anteilig vor. Vorrangige Mittel sollen nicht von mehreren Leistungsträgern in voller Höhe vom SodEG-Zuschuss abgezogen werden, sondern insgesamt nur in Höhe von 100 Prozent. Maßgeblich für die anteilige Anrechnung von vorrangigen Mitteln sind in erster Linie die Angaben des sozialen Dienstleisters bei der Antragstellung auf SodEG-Zuschüsse gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger. Das nähere Verfahren regeln die Leistungsträger in einer gemeinsamen Verfahrensabsprache.
Allerdings ist es durch das SodEG nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund individueller Vereinbarungen mehrere örtlich vertretene Leistungsträger in der Weise zusammenschließen, dass ein Leistungsträger federführend die Zuschusszahlung für andere Leistungsträger mit übernimmt. Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung käme hier beispielsweise der federführende Rentenversicherungsträger in Betracht. Insbesondere können sich Leistungsträger untereinander beauftragen, um füreinander Aufgaben wahrzunehmen (§ 88 SGB X). Ob und in welchem Umfang eine solche Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern sinnvoll ist, hängt von den Gegebenheiten ab.
Wie erfolgt die Berechnung des Zuschusses, wenn in dem zu betrachtenden 12-monatigen Zeitraum auch Monate liegen, in denen bereits Zuschüsse nach dem SodEG gezahlt worden sind?
Für die Berechnung der Höhe der Zuschüsse nach dem SodEG ist auf den ersten positiv beschiedenen Antrag eines sozialen Dienstleisters beim jeweiligen Leistungsträger abzustellen. Der dort zugrunde gelegte Zeitraum des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungsträger und sozialem Dienstleister (in der Regel die letzten 12 Monate) kann auch für weitere Anträge bei demselben Leistungsträger als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
Denn der Sicherstellungsauftrag kann nur erfüllt werden, wenn sich die Höhe der SodEG-Zuschüsse an den Zahlungsflüssen im Zeitraum vor der Corona-Pandemie orientiert.
Orientiert sich die Zuschusshöhe für die Reha-Kliniken, soweit sie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) belegt sind, an einem Vergleich der aktuell und im Vorjahreszeitraum stationär behandelten Patient*innen (wie bei § 111d SGB V COVID 19-Krankenhausentlastungsgesetz) oder an den im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen im Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 SodEG mit dem Leistungsträger?
Die Berechnungsweise der Höhe der SodEG-Zuschüsse und nach § 111d SGB V COVID 19-Krankenhausentlastungsgesetz unterscheiden sich grundlegend. Nach § 3 SodEG können Zuschüsse in Höhe von maximal 75 Prozent der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen (Monatsdurchschnitt) an soziale Dienstleister nach dem SGB VI und SGB VII gezahlt werden. Die Bemessung der Zuschusshöhe orientiert sich damit nicht - wie bei § 111d SGB V COVID 19-Krankenhausentlastungsgesetz - an einem Vergleich der aktuell und im Vorjahreszeitraum stationär behandelten Patient*innen.
Die divergierende Berechnungsweise für Zuschüsse nach § 111d SGB V COVID 19-Krankenhausentlastungsgesetz und dem SodEG folgt aus der unterschiedlichen Systematik, die den beiden Gesetzen zugrunde liegt: Während § 111d SGB V COVID 19-Krankenhausentlastungsgesetz darauf abzielt, nicht belegte Betten speziell in den Reha-Einrichtungen zu kompensieren, richtet sich das SodEG an viele, sehr unterschiedliche soziale Dienstleister, nicht nur an Reha-Einrichtungen. Durch das SodEG soll der Bestand der sozialen Infrastruktur insgesamt gesichert werden, die durch die Corona-Pandemie gefährdet ist. Für die Berechnung der Zuschüsse nach dem SodEG sind daher für alle Adressaten einheitliche Regelungen im SodEG getroffen worden. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Berechnungsweise der Zuschüsse.
V. Nachträglicher Erstattungsanspruch (§ 4 SodEG)
Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?
Nach § 3 SodEG handelt es sich bei den Zuschusszahlungen um nicht rückzahlbare Zuschüsse ("verlorene Zuschüsse"). Damit unterscheiden sich die Zuschusszahlungen grundsätzlich von sonstigen finanziellen Überbrückungshilfen oder Darlehen. Allerdings wird nach § 4 SodEG nachträglich sichergestellt, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der sozialen Dienstleister kommt. Überbezahlte Zuschüsse sind dem Leistungsträger im Rahmen des Erstattungsverfahrens zu erstatten. Hierfür werden die vorrangigen Mittel von der Höhe des SodEG-Zuschusses (in der Regel 75% des Monatsdurchschnitts) abgezogen. Wurden vorrangige Mittel bereits bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigt, erfolgt keine erneute Anrechnung im Rahmen des Erstattungsverfahrens, es sei denn, die Höhe der vorrangigen Mittel hat sich seit Antragstellung verändert, dann erfolgt eine Anrechnung im Erstattungsverfahren in Höhe der Differenz.
Wie läuft das Erstattungsverfahren ab?
Das Erstattungsverfahren wird von den jeweils zuständigen Leistungsträgern eingeleitet, wenn diesen alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, frühestens jedoch drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung. Dabei gilt, dass Zuschüsse ab dem 1. Januar 2021 in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet werden. Der Leistungsträger bestimmt die Modalitäten zur Anrechnung vorrangiger Mittel im Rahmen des Erstattungsverfahrens und führt dieses eigenverantwortlich unter Beachtung trägerspezifischer Besonderheiten durch.
Wie werden vorrangige Mittel im Rahmen des Erstattungsverfahren angerechnet, wenn ein soziale Dienstleister SodEG-Zuschüsse von mehr als einem Leistungsträger erhalten hat?
Vorrangige Mittel, die nicht auf einen bestimmten Leistungsträger bezogen sind, werden nur anteilig im Rahmen der Berechnung der Höhe der SodEG-Zuschüsse berücksichtigt, soweit ein sozialer Dienstleister einen Antrag nach dem SodEG bei mehr als einem Leistungsträger stellt. Dies gilt sowohl bei der Berechnung der SodEG-Zuschusshöhe als auch beim Erstattungsverfahren. Bei Trägermehrheit nur innerhalb des Bereichs der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung (z.B. anteilig Bundes- und Landesträger oder Unfallversicherungsträger) gilt das von der DRV bzw. DGUV vorgegebene Verfahren.
Maßgeblich für die anteilige Anrechnung von vorrangigen Mitteln sind die Angaben des sozialen Dienstleisters bei der Antragstellung auf SodEG-Zuschüsse zur Art und Höhe der erhaltenen vorrangigen Mittel gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger. Vorrangige Mittel sollen nicht von mehreren Leistungsträgern in voller Höhe vom SodEG-Zuschuss abgezogen werden, sondern insgesamt nur in Höhe von 100 %.
Weitere Ausführungen dazu finden sich in der zwischen dem BMAS und den Leistungsträgern abgestimmten Verfahrensabsprache.
Handelt es sich bei der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ("KMU-Überbrückungshilfe") und den "Zuschüssen für Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsunternehmen" (sog. "Corona-Teilhabe-Fonds") um "Zuschüsse des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen" im Sinne des § 4 Satz 1 Nummer 4 SodEG, sodass sie auf Zuschüsse nach dem SodEG angerechnet werden?
Die KMU-Überbrückungshilfe sowie der ergänzende Corona-Teilhabe-Fonds (vormals „100 Mio. Euro - Programm des Bundes“) sind - wie auch andere Zuschussprogramme des Bundes und der Länder - auf Zuschüsse nach dem SodEG anzurechnen bzw. im Erstattungsanspruch zu berücksichtigen. Denn der besondere Sicherstellungsauftrag des SodEG gilt nur, soweit die sozialen Dienstleister nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern können. Das SodEG ist ein nachrangiges Hilfesystem.
§ 4 Satz 1 Nummer 4 SodEG verlangt lediglich, dass den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus „Zuschüssen des Bundes und der Länder auf Grundlage gesetzlicher Regelungen“ tatsächlich zugeflossen sind. Die KMU-Überbrückungshilfe und der Corona-Teilhabe-Fonds sind im Nachtragshaushalt 2020 und damit aufgrund einer gesetzlichen Regelung in Form des Haushaltsgesetzes als eigenständige Posten erfasst.
Aufgrund des breiten Anwendungsbereichs der KMU-Überbrückungshilfe und des ergänzenden Corona-Teilhabe-Fonds des Bundes kommen grundsätzlich Überschneidungen mit anderen Hilfsprogrammen, auch mit Programmen von anderen Ressorts, in Betracht. Der maßgebliche Grundsatz dabei ist, dass eine Überkompensation ausgeschlossen sein muss und zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen sind.
Gibt es Möglichkeiten in Härtefällen eine Stundung oder eine Ratenzahlung für den Erstattungsbetrag mit den Leistungsträgern zu vereinbaren?
Rückforderungen im Rahmen des Erstattungsverfahrens sollen die sozialen Dienstleister nicht in ihrem Bestand gefährden. In Härtefällen, die beim sozialen Dienstleister eine wirtschaftliche Notlage auslösen können, sind die Leistungsträger im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten bemüht, eine geeignete Lösung mit dem sozialen Dienstleister zu finden. Dazu zählen insbesondere Fälle, in denen ein Erstattungsanspruch zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem der soziale Dienstleister noch Zuschüsse zur Sicherung seines Bestands erhält.
VI. Besonderheiten bei Ländern und Kommunen (insb. Eingliederungshilfe)
Ist das SodEG auch auf kommunale Einrichtungen und Dienstleister anwendbar?
Ja, das SodEG ist auch für selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Anstalten des öffentlichen Rechts) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform anwendbar. Das SodEG setzt nur voraus, dass es sich bei den sozialen Dienstleistern um natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften handeln muss, die die unter IV. Ziffer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Können die Träger der Eingliederungshilfe, soweit bei den nach § 3 Satz 2 SodEG berücksichtigungsfähigen Zahlungen der Eingliederungshilfe aus dem Jahr 2019 an die sozialen Dienstleister Anteile für existenzsichernde Leistungen (z.B. Kosten für Mittagessen in der WfbM) enthalten waren, diese in Abzug bringen?
Mit dem Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2020 erfolgte die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. Davon betroffen waren neben den besonderen Wohnformen (bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe) insbesondere die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie die tagesstrukturierenden Angebote für Menschen mit Behinderungen.
Soweit daher bei den für die Ermittlung des Monatsdurchschnitts nach § 3 Satz 2 SodEG relevanten Zahlungen der Eingliederungshilfe aus dem Jahr 2019 (damals noch durch die zuständigen Träger der Sozialhilfe) Anteile für seit dem 1. Januar 2020 getrennt zu erbringende existenzsichernde Leistungen enthalten sind, können die Träger der Eingliederungshilfe einen Abzug vom Monatsdurschnitt nach § 3 Satz 2 SodEG vornehmen.
Können Fahrdienste, die z.B. Personen zu den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) befördern und dort wieder abholen, SodEG-Zuschüsse erhalten?
Soweit ein Fahrdienst in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch steht, kann der Fahrdienst einen Antrag bei diesem Leistungsträger auf SodEG-Zuschüsse stellen.
Liegt kein Rechtsverhältnis zwischen Fahrdienst und zuständigem Leistungsträger vor, fallen die Fahrdienste nicht unter die Anwendung des SodEG. Gleiches gilt für Beförderungsleistungen, die gegenüber Menschen mit Behinderungen z.B. in Form eines Persönlichen Budgets als Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX erbracht werden.
Allerdings kann der soziale Dienstleister (z.B. der Träger der WfbM), für den der Fahrdienst bis zu den Einschränkungen aufgrund der pandemiebedingten Infektionsschutzmaßnahmen soziale Leistungen - also Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches - auf vertraglicher Grundlage erbracht hat, im Rahmen der Antragstellung für Zuschüsse nach dem SodEG erklären, weiterhin Zahlungen an diesen Leistungserbringer leisten zu wollen. Der zuständige Leistungsträger soll dies bei der Berechnung der Zuschusshöhe nach § 3 SodEG im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen, soweit er für diese Leistungen sachlich zuständig ist.
Wird der Fahrdienst im Rahmen eines Persönlichen Budgets als Leistung zur Mobilität im Rahmen der Sozialen Teilhabe im SGB IX erbracht, kann der zuständige Leistungsträger die Leistung auch weiterhin erbringen, soweit er dies für sachgerecht hält und der Fahrdienst ohne diese Zahlung in eine existenzbedrohende Lage käme (vgl. hierzu insgesamt die Protokollerklärung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 13. Mai 2020, Bundestags-Drucksache 19/19204, Seite 23).
Wie ist damit umzugehen, wenn ein sozialer Dienstleister mit Trägern der Eingliederungshilfe aus mehreren Bundesländern in einem Rechtsverhältnis nach dem SGB IX Teil 2 steht?
Die Länder bestimmen im Bereich der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) nach § 5 SodEG die für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG zuständigen Leistungsträger und eine ggf. von § 3 SodEG nach oben abweichende Höchstgrenze.
Wird durch die Länder bestimmt, dass die nach den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung des SGB IX Teil 2 zuständigen Träger der Eingliederungshilfe sachlich und örtlich auch für die Durchführung des SodEG zuständig sind, können diese Leistungsträger auch zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 3 SodEG gegenüber "auswärtigen" sozialen Dienstleistern in einem anderen Bundesland verpflichtet sein. Dies liegt an der Zuständigkeitsregel des § 98 SGB IX, dessen Wertungen dann auch bei der Anwendung des SodEG fortgelten.
Die Anträge und Erklärungen nach dem SodEG sind vom sozialen Dienstleister dann an die jeweils zuständigen Leistungsträger in mehreren Bundesländern zu richten. Grundsätzlich ist jeder Leistungsträger für die Bearbeitung und Bewilligung der eingehenden Anträge nach dem SodEG selbst verantwortlich. Den Leistungsträgern bleibt es jedoch unbenommen, sich untereinander über Verfahrenserleichterungen zu verständigen. Näheres zum Verfahren kann der gemeinsamen Verfahrensabsprache zwischen den Leistungsträgern entnommen werden.
Der von dem jeweils zuständigen Leistungsträger zu gewährende Zuschuss beträgt dabei, sofern für den Leistungsträger im eigenen Landesrecht keine Abweichung der Höchstgrenze nach oben vorgenommen wurde, höchstens 75 Prozent des jeweiligen Monatsdurchschnitts der im jeweiligen Rechtsverhältnis (beispielsweise basierend auf dem Vertragsrecht nach §§ 123 SGB IX ff.) geleisteten Zahlungen.