Arbeitsrecht

Text zum Gebärdensprachvideo: Zulässigkeit der Ungleichbehandlung

Eine unterschiedliche Vergütung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften ist gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG nur zulässig, wenn diese Ungleichbehandlung nach dem Zweck der zugrunde liegenden Regelung sachlich gerechtfertigt ist. Ein solcher die schlechtere Bezahlung von Teilzeitkräften rechtfertigender Grund liegt nur ausnahmsweise vor. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen kürzerer Arbeitszeit und geringerer Vergütung bestehen.

Und es muss nachgewiesen werden, dass der angeführte sachliche Grund tatsächlich die Teilzeitbeschäftigten von den Vollzeitkräften unterscheidet und so gerade deren Benachteiligung rechtfertigt. Dementsprechend ist es nicht zulässig, ausschließlich Teilzeitkräfte mit der Begründung schlechter zu bezahlen, sie seien durch ein anderweitiges Einkommen, z. B. eine Haupterwerbstätigkeit, bereits ausreichend sozial abgesichert.

Soll beim Arbeitslohn nach der anderweitigen wirtschaftlichen Absicherung differenziert werden, dann müsste genau daran und nicht an die Arbeitszeit angeknüpft werden.