Obwohl auch immer mehr Männer flexible und kürzere Arbeitszeiten anstreben, wird Teilzeitbeschäftigung gegenwärtig noch überwiegend von Frauen ausgeübt (2006: 82 Prozent, Quelle: Mikrozensus ). Bei einer Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitkräften muss deshalb immer auch gefragt werden, ob nicht das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, § 7 AGG) verletzt wird. Die Anforderungen an eine zulässige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sind sehr streng. Ein bloßer "sachlicher Grund" genügt - anders als nach § 4 Abs. 1 TzBfG - nicht als Rechtfertigung. Vorausgesetzt wird nach § 8 AGG, dass ein bestimmtes Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Das ist sehr selten der Fall. Ein Beispiel für eine zulässige Ungleichbehandlung ist das Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz für werdende Mütter und Wöchnerinnen vor und nach der Geburt. Eine betriebliche Regelung, die nur Männern Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt, wäre eine unmittelbare verbotene Frauendiskriminierung.
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Arbeitsrecht