Das Gesetz stärkt die Verhandlungsposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ermutigt sie, ihren Teilzeitwunsch zu realisieren. Verstärkt wird diese Position durch das ausdrückliche gesetzliche Verbot, Beschäftigte zu benachteiligen (§ 6 TzBfG), weil sie ihre Rechte aus diesem Gesetz wahrnehmen.
Verboten ist damit jede schlechtere Behandlung bei Vereinbarungen oder Maßnahmen (z.B. bei einem beruflichen Aufstieg), die darauf beruht, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung verlangt haben.
Eine darauf gestützte Kündigung wäre wegen Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot unwirksam (§ 134 BGB).