Das Gesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 8 TzBfG). Diese Regelung erleichtert einen vom Arbeitnehmer gewünschten Wechsel von Vollzeitarbeit zu Teilzeitarbeit und trägt dazu bei, eine ablehnende Haltung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gegenüber realisierbaren Teilzeitarbeitswünschen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überwinden.
Der Anspruch muss nicht mit Kinderbetreuung oder der Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten begründet werden. Wenn auch der Wunsch, mehr Zeit für die Familie zu haben, der wichtigste Beweggrund für eine Arbeitszeitreduzierung sein wird, so kommen durchaus auch andere Motive für die Teilzeitarbeitswünsche in Betracht, wie z.B. Aus- und Weiterbildungszwecke, Vereinbarkeit mit Sporttraining oder Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Der Teilzeitanspruch fördert die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und er berücksichtigt die unterschiedlichen Lebensentwürfe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.