Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/ innen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung grundsätzlich also nur, wenn sie nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen, wie z. B. wegen der anderen Arbeitsleistung, einer geringeren Qualifikation oder Berufserfahrung, erfolgt.
Nicht gerechtfertigt wäre z.B., wenn ein Arbeitgeber, der allgemein seinen Vollzeitbeschäftigten eine Sondervergütung wie das Weihnachtsgeld gewährt, grundsätzlich Teilzeitbeschäftigte - also auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer - von dieser Leistung ausschließen würde. Von diesem Grundprinzip der Gleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten, das für alle Maßnahmen und Vereinbarungen gilt, darf nur dann abgewichen werden, wenn es sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gibt. So dürfen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht entgegenhalten, dass sie bei anstehenden Beförderungen und beruflichem Aufstieg trotz ihrer Befähigung und Eignung wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht berücksichtigt werden können. Ebenso dürfen sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeittätigkeit nicht ohne sachlichen Grund von betrieblichen Sozialleistungen ausschließen.