Das Gesetz konkretisiert den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dahingehend, dass Arbeitsentgelt teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens in dem Umfang zu zahlen ist, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer/ innen entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Die Arbeitsleistung von Teilzeitkräften hat für den Arbeitgeber den gleichen Wert wie die einer Vollzeitkraft in gleichem Zeitraum.
Bei gleichem Stundenlohn erzielen sie aber ein entsprechend der kürzeren Arbeitszeit geringeres Einkommen. Gleichbehandlung bedeutet nicht, dass Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte stets genau die gleichen Leistungen erhalten. Gleichbehandlung bedeutet nur, dass die gleichen Bemessungskriterien angewandt werden. Das führt dort, wo die Dauer der Arbeitszeit bzw. der Wert der Arbeitsleistung Bemessungsgrundlage ist, stets zu einer entsprechenden Leistungskürzung für die Teilzeitkräfte.
Dasselbe gilt für teilbare geldwerte Sachleistungen, wie z. B. Deputate. Ist die Dauer der Arbeitszeit für die Leistungsbemessung ohne Bedeutung, müssen den Teilzeitbeschäftigten die gleichen Leistungen wie den Vollzeitbeschäftigten gewährt werden (z.B. Jubiläumszuwendungen, Fahrtkostenzuschüsse, Sicherheits- und Erschwerniszulagen, Stellung von Arbeitskleidung). Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern darf eine allgemein Vollzeitbeschäftigten gewährte Sondervergütung wie das Weihnachtsgeld nicht verweigert werden.