Der Europarat wurde 1949 als europäische internationale Organisation mit Sitz in Straßburg gegründet. Seine wesentlichen Ziele waren und bleiben Verteidigung, Schutz und Förderung der Menschenrechte, pluralistischer Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf dem europäischen Kontinent. Konrad Adenauer bezeichnete den Europarat daher als das "europäische Gewissen".
Der Europarat ist damit eine eigene europäische Organisation, die von der EU unabhängig ist. Insbesondere ist sie nicht mit dem Europäischen Rat zu verwechseln, der eine Institution der EU ist und in dem sich die Staats- und Regierungschef*innen der EU-Mitgliedsstaaten treffen. Jedoch haben die EU und der Europarat eine intensive Zusammenarbeit entwickelt. Die EU stellt auch in erheblichem Umfang finanzielle Mittel für den Europarat zur Durchführung gemeinsamer Projekte bereit.
Gegenwärtig hat der Europarat 46 Mitgliedstaaten. Der Beitritt Deutschlands erfolgte im Jahr 1950. Unter den Mitgliedsstaaten finden sich alle europäischen Flächenstaaten mit Ausnahme von Belarus, Kosovo und Russland. Russland wurde wegen seines Angriffskrieges gegen die Ukraine im März 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen. Neben den Mitgliedstaaten gibt es auch einige Beobachterstaaten (zum Beispiel die USA, Japan oder Mexiko). Die 46 Mitgliedstaaten entsenden Abgeordnete in die Parlamentarische Versammlung des Europarats. Diese wählt unterschiedliche Organe des Europarats, wie die Generalsekretärin, ist demokratisches Diskussionsforum und prüft in diversen Ausschüssen wichtige Fragen.
Ein zentraler Schwerpunkt der Arbeit des Europarates ist die Weiterentwicklung des Menschenrechtsschutzes. Um diese Ziele zu erreichen, wurde insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegründet und die Position des unabhängigen Menschenrechtskommissars etabliert.
Das BMAS hat im Rahmen des Menschenrechtsschutzes besonders die sozialen Menschenrechte im Blick. Diese sind vor allem in der Europäischen Sozialcharta von 1961 verankert. Die ESC wurde von Deutschland am 27. Januar 1965 ratifiziert. Sie ergänzt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) im Bereich der sozialen Grundrechte. Zu diesen gehören beispielsweise das Recht auf Arbeit, auf gerechte, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz, berufliche Ausbildung, gewerkschaftliche Vereinigung oder auf soziale Sicherheit.
Die Einhaltung dieser Normen durch die Mitgliedstaaten wird im Wege einer Berichterstattung der Mitgliedstaaten von einem hochrangigen Sachverständigenausschuss sowie von dem Regierungsausschuss überwacht, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten gebildet wird. Das Ministerkomitee wiederum als oberstes Entscheidungsorgan des Europarates kann notwendige Empfehlungen an die betroffenen Regierungen richten.
Mit Blick darauf ist dem BMAS ein konstruktiver und konstanter Dialog mit den Überwachungsgremien der ESC wichtig, auch um die Voraussetzungen für die Unterzeichnung und Ratifizierung etwaiger weiterer Abkommen zur Sozialcharta zu schaffen.
Die Revidierte Europäische Sozialcharta (RESC) von 1996, die die Charta in einer Reihe von sozialen und wirtschaftlichen Rechten (wie z. B. längerer bezahlter Jahresmindesturlaub oder ein besserer Mutterschutz) weiterentwickelt und zusätzliche soziale Menschenrechte beinhaltet (wie z. B. ein umfassendes Diskriminierungsverbot und besondere Maßnahmen für Langzeitarbeitslose) ist von Deutschland am 29. Juni 2007 gezeichnet worden. Die Ratifizierung der RESC hat das BMAS über viele Jahre in einen umfangreichen Abstimmungsprozess begleitet. Die Ratifikation fand dann im Rahmen des deutschen Europaratsvorsitzes am 29. März 2021 statt; die RESC trat für Deutschland damit am 1. Mai 2021 in Kraft.
Weitere wichtige sozialpolitische Themenfelder, die in Fachgremien des Europarats behandelt werden, sind unter anderem Migration und soziale Kohäsion, Kinderrechte, Gleichstellung und die Bekämpfung von Menschenhandel.