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Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die neue Grundsicherung in Deutschland: Ziele, Regeln und wichtigste Änderungen im SGB II

Die neue Grundsicherung bringt Menschen effektiv und dauerhaft in Arbeit. Zugleich wird das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu ausbalanciert und unser Sozialstaat gerecht und zukunftsfest gemacht. Dabei wurde großer Wert auf klare Rechte und Pflichten für alle Beteiligten gelegt, um Verlässlichkeit und Fairness zu gewährleisten.

Wirksam unterstützen, nachhaltig vermitteln

Vermittlung in Arbeit stärken

Die neue Grundsicherung bringt Menschen möglichst nachhaltig in Ausbildung und Arbeit – durch gute, passgenaue Vermittlungsarbeit der Jobcenter. Entsprechend dem nun gestärkten Vermittlungsvorrang soll immer geprüft werden, ob ein Mensch direkt in Arbeit vermittelt werden kann – oder ob eine Förderung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, z. B. eine Weiterbildung oder Qualifizierung, für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, aber auch alle anderen können natürlich gefördert werden. Ziel ist es, sogenannte "Drehtüreffekte" zu vermeiden. Diese entstehen, wenn jemand in einen Job ohne echte Perspektive vermittelt wurde – und dann nach kurzer Zeit wieder zum Jobcenter muss. Menschen sollen mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten können.

Langzeitarbeitslose besser unterstützen

Die Gruppe derer, die Anspruch auf ein gefördertes Arbeitsverhältnis nach§ 16e SGB II haben, wurde erweitert. Künftig soll als Zugangskriterium nicht die Dauer der Arbeitslosigkeit gelten, sondern die Dauer des Leistungsbezugs. Von der Erweiterung profitieren insbesondere Frauen und Geflüchtete, die bisher zwar Leistungen erhalten haben, aber z. B. wegen Kinderbetreuung oder Teilnahme an Integrationskursen formal nicht als arbeitslos galten.

Bei dieser Arbeitgeberförderung werden zwei Jahre lang Zuschüsse zum Lohn gezahlt, wenn Arbeitgeber bereit sind, mit Leistungsbeziehenden ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu begründen. Neu ist auch, dass Menschen in einer nach § 16e SGB II geförderten Beschäftigung künftig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und somit bei erneuter Arbeitslosigkeit auch Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III haben können.

Freie Förderung

Die Freie Förderung nach § 16f SGB II gibt den Jobcentern die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen zu erweitern und passgenaue Maßnahmen zu entwickeln. Wir eröffnen künftig den Jobcentern mehr Flexibilität vor Ort. Außerdem wird der Personenkreis, für den die Freie Förderung in Frage kommt, erweitert.

Jugendliche besser fördern

Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Um junge Menschen umfassender zu beraten und zu unterstützen, werden Förderlücken in der Arbeitsförderung (SGB III) geschlossen. Denn in schwierige Lebenslagen kann jeder junge Mensch geraten. Bei der Unterstützung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf sind oft mehrere Sozialleistungsträger zuständig – das gilt insbesondere bei einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen. Daher ist die Zusammenarbeit insbesondere der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter und der Jugendämter entscheidend. Der Bedeutung dieser rechtskreisübergreifenden Kooperationen, die vielerorts als Jugendberufsagenturen bezeichnet werden, soll deshalb noch stärker Rechnung getragen werden. Deshalb werden die Jugendberufsagenturen als zentrale Anlaufstellen für junge Menschen gestärkt, indem die Bezeichnung erstmals gesetzlich eingeführt und ihre Bedeutung damit herausgestellt wird.

Erziehende frühzeitig aktivieren

Um den langfristigen Leistungsbezug und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Erziehenden zu vermeiden, sollen diese frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Künftig soll es für Erziehende ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs teilzunehmen, wenn und soweit die Kinderbetreuung gesichert ist. Die Zumutbarkeit wird vorab individuell geprüft, um die jeweiligen konkreten Umstände zu berücksichtigen.

Gesundheit und Reha

Nur wer gesund ist, kann langfristig und stabil für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Die Jobcenter werden künftig noch besser für gesundheitsbedingte Vermittlungshemmnisse und für die Bedeutung einer stabilen Gesundheit sensibilisiert. Gesundheitliche Risiken sollen so rechtzeitig erkannt und einer Verschlechterung vorgebeugt werden.

Die Jobcenter weisen im Rahmen ihrer Beratung frühzeitig auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger hin. Dadurch soll die Erwerbsfähigkeit erhalten, die Chancen auf Integration in Arbeit verbessert und die soziale Teilhabe der Leistungsberechtigten gestärkt werden. Bei den Leistungen der Freien Förderung stellen wir klar, dass auch für Leistungsberechtigte, bei denen Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden, nun passgenaue Maßnahmen entwickelt werden können. Die Jobcenter können so den besonderen Bedarfen dieser Personengruppe noch besser gerecht werden.

Mehr Verbindlichkeit, mehr Mitwirkung

Persönlich, transparent, wenn es sein muss verbindlich: der Kooperationsplan

Das persönliche Kennenlernen zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter ist die Basis für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Deshalb müssen Leistungsberechtigte künftig zum ersten Termin immer persönlich im Jobcenter erscheinen. Wer zu Terminen erscheint und mitwirkt, mit dem arbeiten die Jobcenter weiterhin unbürokratisch auf Grundlage des Kooperationsplans zusammen.

Der Kooperationsplan bleibt erhalten und wird weiterentwickelt. Er enthält künftig konkrete persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Damit erhält die Arbeit der Jobcenter für die Leistungsberechtigten eine noch höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung.

Kommen Leistungsberechtigte Festlegungen aus dem Kooperationsplan nicht nach (wenn sich z. B. jemand ohne einen wichtigen Grund nicht bewirbt, Arbeit ablehnt oder Fördermaßnahmen abbricht), wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich eingefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich.

Damit die Jobcenter schneller und verbindlicher handeln können, entfällt künftig das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne.

Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen

Die gestaffelte Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen (z. B. Abbruch einer Fördermaßnahme, ausbleibende Bewerbungen) entfällt: Der sog. Regelbedarf kann dann direkt um spürbare 30 Prozent (rund 150 Euro) für drei Monate gemindert werden.

Terminversäumnisse und Terminverweigerer

Viele Jobcenter berichten davon, dass Termine häufig einfach ohne wichtigen Grund versäumt werden. Aber nur wenn Leistungsberechtigte auch zu vereinbarten Terminen erscheinen, kann Integration in Arbeit gelingen. Das Gesetz sieht daher vor:

  • Auf einen einmalig verpassten Termin folgt noch keine Leistungsminderung.
  • Liegen dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann es frühzeitig eine ärztliche Begutachtung anordnen.
  • Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin greift eine spürbare Minderung des Regelbedarfs von 30 Prozent (rund 150 Euro) für einen Monat.
  • Wenn jemand dreimal in Folge ohne wichtigen Grund nicht im Jobcenter erscheint (sog. Terminverweigerer), ist darüber hinaus ein gestuftes Verfahren vorgesehen, bei dem in letzter Konsequenz der Anspruch auf Grundsicherungsgeld aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfällt. Denn Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Hier gilt dann:

Schritt 1: Im ersten Monat wird das Grundsicherungsgeld noch für die Wohnkosten gezahlt. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.
Die betroffene Person kann innerhalb des ersten Monats persönlich im Jobcenter vorsprechen und bekommt dadurch die Möglichkeit, dass ihr das Grundsicherungsgeld dann rückwirkend gezahlt wird, wobei der Regelbedarf aufgrund des Meldeversäumnisses um 30 Prozent gemindert wird.

Schritt 2: Wird die Person nicht im Jobcenter vorstellig, wird ab dem zweiten Monat kein Grundsicherungsgeld mehr gezahlt und der Leistungsbezug eingestellt.

Bei der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine persönliche Anhörung stattfinden. Den Betroffenen soll die Gelegenheit gegeben werden, im persönlichen Gespräch die Gründe für ihr Verhalten oder z. B. etwaige besondere Umstände darzulegen. Dieses persönliche Gespräch kann z. B. auch telefonisch, per Video oder aufsuchend geführt werden.

Wichtig ist: Die "Terminverweigerer-Regelung" greift nicht, wenn wichtige Gründe für das Terminversäumnis vorlagen – insbesondere gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe – oder ein Härtefall gegeben ist.

Eine persönliche Anhörung soll immer dann erfolgen, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind – denn psychische Erkrankungen sind als besonders schutzwürdige Umstände von besonderer Relevanz für die Entscheidung des Jobcenters. Ebenso soll persönlich angehört werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähige leistungsberechtige Person nicht in der Lage ist, sich in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Wir stellen damit sicher, dass es nicht die Falschen trifft.

Wichtig ist auch, dass in Familien der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft nicht gemindert wird oder entfällt und die Kosten der Unterkunft im ersten Monat (Schritt 1) weitergezahlt werden – direkt an den Vermieter. Auch nach diesem ersten Monat (Schritt 2) hat der Entzug der Wohnkosten keine Auswirkungen auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Anders als bei Alleinstehenden werden die Kosten der Unterkunft in voller Höhe weiterbezahlt – ebenfalls direkt an den Vermieter. Das vermeidet Mietschulden und weitere Konsequenzen.

Vermögen

Die Karenzzeit wird abgeschafft. Die Höhe des Schonvermögens knüpft nun an das Lebensalter an. Die Freistellung weiterer Vermögensgegenstände (Kfz, selbstbewohnte Immobilie, Altersvorsorge) besteht weiterhin.

Missbrauch verhindern, Zielgenauigkeit verbessern

Arbeitsverweigerer

Mit dem Leistungsbezug geht die Pflicht einher, eine Arbeit aufzunehmen – um die eigene Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren. Wenn die Aufnahme einer konkreten und zumutbaren Arbeit willentlich verweigert wird, kann das Grundsicherungsgeld für maximal zwei Monate entzogen werden. Diese sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wurde mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz wirkungsvoller und praxistauglicher ausgestaltet:

  • Es wurde eine neue, feste Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfs von einem Monat festgelegt. Insgesamt kann der Regelbedarf jedoch weiterhin für maximal zwei Monate entzogen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Im zweiten Monat muss die tatsächliche und unmittelbare Möglichkeit der Arbeitsaufnahme weiterhin gegeben sein, um die Leistungen zu entziehen.
  • Zudem ist für den Regelbedarfsentzug – im Vergleich zur bisher bestehenden Regelung – nicht mehr erforderlich, dass schon zuvor gegen eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme verstoßen oder ein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt wurde. Die Regelung kann somit frühzeitiger Anwendung finden. Auch hier gilt, dass der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft nicht gemindert wird und die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter weitergezahlt werden.

Diese Neuregelung gilt abweichend von den anderen Regelungen des Gesetzes (Inkrafttreten zum 1. Juli 2026) bereits unmittelbar ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Organisierten Leistungsmissbrauch besser bekämpfen

Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt zunehmend in rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und überörtlichen, teilweise internationalen Strukturen auf. Diese können von den einzelnen Agenturen für Arbeit und Jobcenter oftmals nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt werden. Um organisierten Leistungsmissbrauch künftig besser bekämpfen zu können, weisen wir der Bundesagentur für Arbeit daher eine neue analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion im SGB II und III zu. Ab dem Jahr 2027 wird die Bundesagentur für Arbeit Kompetenzzentren zur Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch einrichten.

Bei Schwarzarbeit haftet auch der Arbeitgeber

Arbeitgeber, die schwarz arbeiten lassen, sollen zukünftig für die sozialrechtlichen Folgen von Schwarzarbeit haften. Meldet ein Arbeitgeber eine Beschäftigung nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein zur Sozialversicherung an und bezieht der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II, so soll neben dem Leistungsbeziehenden auch der Arbeitgeber für die rechtswidrig erbrachten Leistungen haften. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung.

Einführung einer Anzeigepflicht bei Verdacht auf Schwarzarbeit

Bisher wurde die Meldung von Verdachtsfällen auf Schwarzarbeit an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS, Einheit beim Zoll) je nach Jobcenter und Arbeitsbelastung sehr unterschiedlich gehandhabt. Durch die Einführung einer Anzeigepflicht soll künftig eine einheitlichere und flächendeckende Vorgehensweise zur Meldung erreicht werden. Auch bei einem konkreten Verdacht auf Unterschreitung des Mindestlohns – bei Prüfung des Arbeitsvertrages oder von Verdienstabrechnungen – soll verpflichtend eine Meldung der Jobcenter an die FKS erfolgen.

Wohnkosten übernehmen, Wucher begrenzen

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): Obergrenze und Karenzzeit

Bei den Wohnkosten wird eine Obergrenze eingeführt. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird höchstens das eineinhalbfache der üblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Die Obergrenze gilt auch nach Ablauf eines Jahres, wenn die Angemessenheit näher geprüft wird. Für die Obergrenze gelten enge Ausnahmen, insbesondere werden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern geschützt.

Kosten der Unterkunft und Mietpreisbremse

Verstößt die Höhe der Kaltmiete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, gelten die Aufwendungen für die Unterkunft als nicht angemessen mit der Folge, dass die Aufwendungen gesenkt werden müssen. Dazu fordert das Jobcenter – unabhängig von einer Karenzzeit – zur Kostensenkung auf.

Leistungsberechtigte müssen sich dann an ihren Vermieter mit der Forderung wenden, die Miete auf das nach Mietrecht zulässige Maß zu senken. Wird die Miete daraufhin nicht gesenkt, erhält der Mieter die Kosten weiterhin vom Jobcenter. Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter wegen überzahlter Miete gehen auf das Jobcenter über und werden von diesem zivilrechtlich gegen den Vermieter geltend gemacht.

Kosten der Unterkunft: Quadratmeterhöchstmiete

Um Mietwucher in Form von überteuerten Kleinstwohnungen (oder auch in sog. Schrottimmobilien) und damit das Ausschöpfen von Angemessenheitsgrenzen auf Kosten der Gemeinschaft entgegenzutreten, soll es den kommunalen Trägern ermöglicht werden, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen. Sind die KdU im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch, wird ebenfalls ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.

Beispiel: Jemand wohnt auf 10 Quadratmetern. Die Miete beträgt 600 Euro. Die kommunal festgelegte Angemessenheitsgrenze für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft liegt in diesem Beispiel bei 600 Euro. Damit ergäbe sich eine Quadratmetermiete von 60 Euro. Derzeit müssten die Jobcenter die Miete übernehmen, weil sie die Angemessenheitswerte nicht überschreitet. Legt der kommunale Träger zukünftig eine Quadratmeterhöchstmiete fest (beispielsweise 15 Euro pro Quadratmeter), sind darüber hinausgehende Quadratmetermieten unangemessen.