- Durch Arbeitslosengeld II/Sozialgeld berücksichtigte Bedarfe
- Regelbedarf
- Mehrbedarfe
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Einmalige Leistungen
- Beispielrechnungen: ALG-II
Durch Arbeitslosengeld II/Sozialgeld berücksichtigte Bedarfe
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.
Regelbedarf
Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe
Das Bundeskabinett hat am 15. September die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022" gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe und in der Grundsicherung zum 1. Januar 2022 erhöht.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozialgeldes) entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Berechtigte | Regelbedarf | geregelt nach |
---|---|---|
| 449 Euro | § 20 Absatz 2 S.1 |
| je 404 Euro | § 20 Absatz 4 |
| 360 Euro | § 20 Absatz 3 i.V.m. § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 2 |
| 376 Euro | § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 1 § 23 Nr.1 |
| 311 Euro | § 23 Nr.1 |
| 285 Euro | § 23 Nr.1 |
Mehrbedarfe
Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
- Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Alter | Prozent |
---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent |
1 Kind über 7 Jahren | 12 Prozent |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 Prozent |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 Prozent |
4 Kinder | 48 Prozent |
ab 5 Kindern | 60 Prozent |
- Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Meßeinrichtung nachgewiesen werden.
- Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigen bei der Erbringung des Arbeitslosengeldes II auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.
Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Seit 1. April 2011 können die Länder die kommunalen Träger durch Landesgesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung durch Satzung zu regeln. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.
Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Leistungsberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf - beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - nicht ausreicht.
Beispielrechnungen: ALG-II
ALG-II-Haushaltseinkommen/ Sozialgeld im Überblick
Antragsteller |
Regelbedarfe |
KdU |
Haushaltseinkommen |
---|---|---|---|
Alleinstehende(r) |
449 Euro |
360 Euro |
809 Euro |
(Ehe-)Paar |
808 Euro |
459 Euro |
1.267 Euro |
Alleinerziehend 1 Kind, 4 Jahre |
895,64 Euro |
509 Euro |
1.404,64 Euro |
Alleinerziehend 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre |
1.206,64 Euro |
586 Euro |
1.792,64 Euro |
(Ehe-)Paar 1 Kind, 4 Jahre |
1.093 Euro |
631 Euro |
1.724 Euro |
(Ehe-)Paar 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre |
1.404 Euro |
725 Euro |
2.129 Euro |
(Ehe-)Paar 3 Kinder, 4, 12 u. 15 Jahre |
1.780 Euro |
908 Euro |
2.688 Euro |
Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro
laufende und einmalige Kosten der Unterkunft (April 2021, Quelle: Analyse Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Deutschland, Berichtsmonat Dezember 2020, S. 64)
Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen
Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt.
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar
Regelbedarf Partner 1 |
404 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
404 Euro |
Unterkunft und Heizung |
459 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.267 Euro |
zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
---|---|
Anspruch auf Arbeitslosengeld II | 1.267 Euro |
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit Kind
Regelbedarf Partner 1 |
404 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
404 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
285 Euro |
Unterkunft und Heizung |
631 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.724 Euro |
Kindergeld |
219 Euro |
---|---|
zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
1.505 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit zwei Kindern
Regelbedarf Partner 1 |
404 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
404 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
285 Euro |
Regelbedarf 12-jähriges Kind |
311 Euro |
Unterkunft und Heizung |
725 Euro |
Bedarf insgesamt |
2.129 Euro |
Kindergeld |
438 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
1.691 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
ALG-II-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit drei Kindern
Regelbedarf Partner 1 |
404 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
404 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
285 Euro |
Regelbedarf 12-jähriges Kind |
311 Euro |
Regelbedarf 15-jähriges Kind |
376 Euro |
Unterkunft und Heizung |
908 Euro |
Bedarf insgesamt |
2.688 Euro |
Kindergeld |
663 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
2.025 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
ALG-II-Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r
Regelbedarf für Alleinerziehende/n |
449,00 Euro |
---|---|
Mehrbedarf für Alleinerziehende/n |
161,64 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
285,00 Euro |
Unterkunft und Heizung |
509,00 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.404,64 Euro |
Kindergeld |
219,00 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen, z.B. Unterhaltsvorschuss |
177,00 Euro |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld |
1.008,64 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
ALG-II-Haushaltseinkommen Alleinstehende/r
Regelbedarf |
449 Euro |
---|---|
Unterkunft und Heizung |
360 Euro |
Bedarf insgesamt |
809 Euro |
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
---|---|
Anspruch auf Arbeitslosengeld II |
809 Euro |