Gasgeräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen "Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG" (Gasgeräteverordnung) entsprechen. Zum Anwendungsbereich der Gasgeräteverordnung gehören Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden sowie Gebläsebrenner und Heizkörper mit Gebläsebrennern. Diese Geräte müssen mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Gasgeräteverordnung regelt auch die Bereitstellung auf dem Markt von Ausrüstungen, d.h. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen, die in Gasgeräte eingebaut werden.
Die Gasgeräteverordnung sieht die CE-Kennzeichnung vor, mit der der Hersteller u.a. die Übereinstimmung mit allen Anforderungen dieser Rechtsvorschrift bestätigt.
Die Gasgeräteverordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar. Die notwendigen Durchführungsbestimmungen (z.B. Festlegung von Deutsch als Sprache der Betriebsanleitung) befinden sich im Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG) als auch im Produktsicherheitsgesetz. Das GasgeräteDG ist am 26. April 2019 (BGBl. I 2019, S. 473) in Kraft getreten. Die Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (7. ProdSV) ist außer Kraft getreten.