Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2016/2037 (November 2016) wurde der zulässige Druck für Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas von 13,2 bar auf 15 bar erhöht sowie die Kennzeichnungsvorschriften für Aerosolpackungen gemäß der EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) präzisiert.
Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen. Der Anwendungsbereich umfasst nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Diese Behälter sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln austreten zu lassen. Das Gesamtfassungsvermögen liegt zwischen 50 Millilitern und, abhängig von den verwendeten Behältermaterialen, maximal 1000 Millilitern.
Aerosolpackungen finden breite Verwendung für die Aufnahme von Aerosolen für Haushalts- und Reinigungsanwendungen, Körperpflege und Kosmetik sowie technische Anwendungen.
Die Richtlinie sieht die Konformitätskennzeichnung "3" (umgekehrtes "Epsilon") vor, mit der der Hersteller u.a. die Übereinstimmung mit allen Anforderungen dieser Verordnung bestätigt.
Die Richtlinie 75/324/EWG ist mit der 13. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in nationales deutsches Recht umgesetzt.