Nach der Konzeption des MiLoG entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die Mindestlohnkommission, über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns.
Die Mindestlohnkommission setzt sich paritätisch zusammen aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern aus den Kreisen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie aus zwei beratenden, nicht stimmberechtigten Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft. Diese Kommissionsmitglieder werden jeweils auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die Bundesregierung berufen. Hinzu kommt ein stimmberechtigter Vorsitzender, der auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen ebenfalls durch die Bundesregierung berufen wird. Alle Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden und ehrenamtlich tätig.
Primäre Aufgabe der Mindestlohnkommission ist es über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu entscheiden. Darüber hinaus evaluiert die Mindestlohnkommission laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität. Ihre Erkenntnisse stellt die Kommission der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit dem Anpassungsbeschluss zur Verfügung.