Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wirksam kontrollieren zu können, erhält die FKS die hierfür notwendige Personalausstattung.
Ausführliche Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen sowie zum Verfahren befinden sich auf der Website der Zollverwaltung. Die Website der Zollverwaltung ist die „einzige offizielle nationale Website“ im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU die Durchsetzung der EU-Entsenderichtlinie.