Durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) erlangen Tarifverträge Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten im tariflichen Geltungsbereich. Die AVE erfasst alle inländischen Arbeitgeber, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch ausländische Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung. Voraussetzung für den Erlass einer AVE ist, dass die Tarifvertragsparteien dies gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragen und die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Glossareintrag